Trotz Diskriminierung keine Entschädigung
Weil eine Bewerberin für den Pilotenjob 3,5 Zentimeter zu klein ist, hat sie die Lufthansa nicht zur Pilotenausbildung zugelassen. Ein Tarifvertrag, der Auswahlrichtlinien für die Pilotenausbildung enthält, sieht eine Mindestgröße von 165 cm vor. Die Bewerberin selbst ist lediglich 161,5 cm groß. Das genüge nicht, um die Flugzeuge der Airline sicher zu steuern, argumentierte die Lufthansa.
Frau verlangt 135.000 Euro Schadenersatz
Die Frau dagegen hat sich in der mündlichen Verhandlung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. Sie verlangte insgesamt 135.000 € als Schadenersatz und Entschädigung.
Das Landesarbeitsgericht hatte in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es, wie das erstinstanzliche Gericht, von einer durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten mittelbaren Diskriminierung ausgeht. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass andere Fluggesellschaften deutlich geringere Mindestgrößen verlangen.
Auch Arbeitsgericht lehnt Entschädigung ab
Bereits die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Köln, urteilte, die tarifvertragliche festgelegte Mindestgröße benachteilige Frauen mittelbar. Die Regelung schließe deutlich mehr Frauen als Männer von der Pilotenausbildung aus.
Einen Entschädigungsanspruch lehnte jedoch auch das Arbeitsgericht ab. Das beklagte Luftverkehrsunternehmen hatte nach Auffassung der Richter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Ein solcher gesteigerter Verschuldensmaßstab ist jedoch nach § 15 Abs. 3 AGG erforderlich, wenn sich die Diskriminierung – wie vorliegend – aus der Anwendung eines Verbandstarifvertrags ergibt. Von einer Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AGG ist das Gericht in erster Instanz nicht ausgegangen.
Formelle Fehler in der Berufungsbegründung
Das Landesarbeitsgericht hat nun im Ergebnis die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Das Gericht sah die Berufung der abgelehnten Bewerberin gegenüber dem potenziell künftigen Arbeitgeber, der Lufthansa Flight Training GmbH, als unzulässig an. Die Berufungsbegründung hatte formale Fehler, sie sei nicht in ausreichender Weise auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts eingegangen.
Gegenüber der Lufthansa AG, die lediglich das Bewerbungsverfahren durchgeführt hatte, hatten die Richter ebenfalls die Ansprüche abgewiesen. Für ein Schmerzensgeld fehlte es an der notwendigen schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Kein Anspruch nach AGG gegen Lufthansa AG
Die von der Bewerberin erhobenen Schadensersatzansprüche wegen Vermögensschäden hätten nur auf das AGG gestützt werden können, urteilte das LAG. Ansprüche nach dem AGG hätten jedoch nur gegenüber der Lufthansa Flight Training GmbH erhoben werden können. Diese Gesellschaft und nicht die Lufthansa AG wäre potentielle Arbeitgeberin der Anwärterin auf die Pilotenausbildung gewesen.
Das Ergebnis könnte jedoch erst der Anfang für die letzte Runde sein. Das Gericht hat, soweit es um die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Lufthansa AG geht, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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