Arbeitgeber kann bei Flugverspätung Schadenersatz fordern

Bei einer Flugverspätung seiner Mitarbeiter kann ein Arbeitgeber Schadenersatz von der Airline verlangen. Die Fluggesellschaft hafte für Schäden, die dem Arbeitgeber durch die Verspätung entstanden seien, urteilte der Europäische Gerichtshof.

Der Flug ist verspätet. Die Mitarbeiter kommen nicht rechtzeitig zu einem wichtigen Meeting. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern geht oft mit konkreten Einbußen daher. Wer kann den möglichen Schadenersatz verlangen?

Zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeträge zurückgefordert

Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in einem Urteil beantwortet. In dem Fall ging es um den Streit zwischen der Fluggesellschaft Air Baltic und dem Sonderermittlungsdienst der Republik Litauen. Zwei Mitarbeiter des Dienstes erreichten ihr Flugziel in Aserbaidschan mehr als 14 Stunden verspätet. Gemäß litauischen Regelungen musste der Arbeitgeber deshalb zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

Airline haftet für Schäden bei Flugverspätung

Diese außerordentlichen Ausgaben forderte der Sonderermittlungsdienst von der Airline zurück. Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof Litauens, der den EuGH um Prüfung bat. Dieser urteilte: Bei einer Flugverspätung seiner Mitarbeiter kann ein Arbeitgeber Schadenersatz von der Airline verlangen. Die Fluggesellschaft hafte für Schäden, die dem Arbeitgeber durch die Verspätung entstanden seien. (Rechtssache C-429/14).

Höchstsumme liegt bei 5.000 Euro

Allerdings könne der Arbeitgeber nur die im sogenannten Montrealer Übereinkommen festgelegte Höchstsumme für Verspätungsschäden fordern, die derzeit bei rund 5.000 Euro liegt. Das Abkommen aus dem Jahr 1999 regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr. Zudem dürften die Schadensersatzleistungen für den Arbeitgeber nicht die Summe übertreffen, die auch der betroffene Reisende individuell einfordern könnte, hieß es in dem Urteil.

 

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dpa

Schlagworte zum Thema:  Haftung, Schadensersatz, EuGH