BAG: Arbeitgeber muss Reinigungskosten von Hygienekleidung bezahlen
Wer trägt die Kosten für die Anschaffung oder Reinigung von Arbeitskleidung? Immer wieder müssen sich Gerichte mit Fragen zur Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung auseinander setzen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, die Berufskleidung zu stellen und zu bezahlen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag so vereinbart ist.
Für die Kosten aufkommen muss er zudem, wenn Arbeitnehmer per Gesetz verpflichtet sind, spezielle Schutzkleidung zu tragen. Im konkreten Fall eines Schlachthofmitarbeiters hat das BAG nun entschieden, dass dies entsprechend für Hygienekleidung gilt.
Der Fall: Lohnabzug für Reinigungskosten
Einem Arbeitnehmer, der in einem niedersächsischen Schlachthof im Bereich der Schlachtung beschäftigt ist, hatte der Arbeitgeber weiße Hygienekleidung für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung dieser Kleidung zog ihm der Arbeitgeber jedoch monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Dagegen wehrte sich der Schlachthof-Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht. Er begehrte die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt seien, und verlangte für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung in Höhe von 388,74 Euro netto.
In den beiden ersten Instanzen hatte der Mann mit seiner Klage Erfolg.
Reinigung: Keine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers
Auch die Revision des beklagten Arbeitgebers vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Die Richter in Erfurt kamen in ihrem Urteil zur Überzeugung: Der Schlachthof-Mitarbeiter sei nicht verpflichtet, die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und diese dem Arbeitgeber gemäß § 670 BGB zu erstatten. Die Vorschrift beruhe auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde.
Für das Gericht war es unzweifelhaft, dass der Arbeitgeber als Schlachthofbetrieb die Reinigungskosten nicht im Interesse des Mitarbeiters, sondern im Eigeninteresse aufgewendet hatte.
Saubere und geeignete Kleidung ist Pflicht
Nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften war der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmer mit Hygienekleidung auszustatten: Nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und gemäß Nr. 3 Buchstabe b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene ist die Arbeitskleidung geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt.
Nach Ansicht der Richter war er somit auch verpflichtet, die Kosten der Reinigung zu tragen. Der Abzug vom Lohn erfolgte also zu Unrecht.
Keine Entscheidung zur Vereinbarung einer Kostenübernahme
Wie die Richter entschieden hätten, wenn eine Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer zwischen den Beteiligten getroffen worden wäre, bleibt offen. Eine solche Vereinbarung wurde hier nämlich weder ausdrücklich noch konkludent getroffen.
Hinweis: BAG, Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 9 AZR 181/15, Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 3. Februar 2015, Az. 11 Sa 1238/14
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