Verfallklauseln in Arbeitsverträgen überprüfen
Zahlreiche Arbeitsverträge enthalten sogenannte Verfallklauseln (auch Ausschlussklauseln genannt). Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist außergerichtlich und unter Umständen innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend zu machen. Erfolgt dies nicht, verfallen die Ansprüche und sind dann nicht mehr durchsetzbar.
Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag: Bisher Schriftform, jetzt Textform
Bislang sahen arbeitsvertragliche Verfallklauseln regelmäßig vor, dass Ansprüche innerhalb der vereinbarten Frist „schriftlich“ gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen sind. Mit der Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB, nach welcher keine strengere Form als die Textform im Sinne von § 126b BGB vereinbart werden darf, sollten Arbeitgeber die Klauseln an die aktuelle Rechtslage anpassen.
Gängige Rechtspraxis: E-Mail und Fax ausreichend
Mit der bisherigen Rechtslage zu § 309 Nr. 13 BGB, war es noch vereinbar in Verfallsklauseln die Schriftformerfordernis zu verlangen. Allerdings musste auch schon nach der bisherigen Rechtslage – entgegen dem, was für manche Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nach dem Wortlaut der Klausel zu vermuten wäre – regelmäßig kein handschriftlich unterzeichnetes Schreiben vorgelegt werden. Auch bislang genügte in Zweifelsfällen eine fristwahrende Geltendmachung in telekommunikativer Form, also per E-Mail oder per Telefax. Es genügte also, die Ansprüche in Textform geltend zu machen.
Formulierung von Verfallklauseln in AGB und Arbeitsverträgen überprüfen
Um für Rechtsklarheit zu sorgen, hat der Gesetzgeber § 309 Nr. 13 BGB nunmehr neu gefasst. Danach sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und damit auch in Arbeitsverträgen unwirksam, durch die für Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als „Textform“ verlangt wird. Aufgrund von Übergangsvorschriften wird diese Neuregelung auf sogenannte Altverträge und die darin verwendeten Verfallklauseln keine Auswirkungen haben. Bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 30. September 2016 entstehen, ist die Neuregelung jedoch zu berücksichtigen. Bei diesen sollten arbeitsvertragliche Verfallklauseln an die neue Rechtslage angepasst werden.
Unwirksamkeit von Klauseln, die Schriftform fordern?
Die bisher verwendeten Vertragsklauseln, wonach Ansprüche gegenüber der anderen Vertragspartei „schriftlich“ geltend zu machen sind, dürften nicht mehr wirksam sein. Die Folgen können für Arbeitgeber erheblich sein: Statt – wie eigentlich gewollt – schnell Klarheit über bestehende Ansprüche von Arbeitnehmern zu erhalten, dürften diese sich auf die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren berufen können. Nach alledem ist Arbeitgebern dringend zu raten, die in den Arbeitsverträgen verwendeten Verfallklauseln zu prüfen und an die aktuelle Rechtslage anzupassen.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.902
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.6662
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.957
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.7552
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.518
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.416
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.851
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
3.55916
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.3061
-
Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
3.301
-
Ein arbeitsrechtlicher Rückblick auf die Ampelkoalition
21.11.2024
-
Umgang mit Geschlechts- und Namensänderungen am Arbeitsplatz
20.11.20243
-
Inflationsausgleichsprämie während Passivphase der Altersteilzeit
18.11.2024
-
Umsetzung der EU-Richtlinie für mehr Lohntransparenz
15.11.2024
-
Grundsätzliches zum Bereitschaftsdienst
14.11.2024
-
Schriftform im Arbeitsrecht: Klassische Fehler und deren Konsequenzen
13.11.2024
-
Aushangpflichtige Gesetze für Arbeitgeber 2025
12.11.2024
-
Altersfreizeit auch für Teilzeitbeschäftigte
11.11.2024
-
DSGVO-Schadensersatzanspruch wegen heimlicher Mitarbeiterüberwachung
07.11.2024
-
Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken von Geschäftspartnern
06.11.2024