Sozialleistungen: Wenn externe Mitarbeiter krank werden


Sozialleistungen: Wenn externe Mitarbeiter krank werden

Werden Arbeitnehmer krank, steht ihnen im Regelfall ein Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Selbstständige wiederum zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie selbst für den Ausfall aufkommen und Ersatz organisieren müssen. Diesen Unterschied sollten auftraggebende Unternehmen beherzigen.

Wird ein Zeitarbeitnehmer, der beispielsweise für einen Handwerksbetrieb tätig ist, einmal krank oder hat er Urlaub, stellt der Personaldienstleister (Verleiher) bei Bedarf einen ebenbürtigen Ersatz zur Verfügung. Damit entsteht für das beauftragende Unternehmen kein Risiko. Denn es hat jederzeit die Möglichkeit, beim Verleiher auf einen Pool qualifizierter Personen zuzugreifen. Der Verleiher ist dann auch für die Entgeltfortzahlung des (Zeit-)Arbeitnehmers im Krankheitsfall verantwortlich.

Krankheit bei Arbeitnehmerüberlassung und bei Mitarbeitern über Werkvertrag

Was für die Arbeitnehmerüberlassung gilt, kann man allerdings nicht ohne Weiteres auf Selbständige übertragen, die per Dienst- oder Werkvertrag beauftragt sind. Hier ist zu unterscheiden:

  • Werden Spezialisten per Dienst- oder Werkvertrag eingesetzt, die Mitarbeiter eines beauftragten Unternehmens sind, so ist ausschließlich ihr direkter Arbeitgeber für diese Themen verantwortlich. Beispielhaft dafür lassen sich die Beauftragungsmodelle von IT-Systemhäusern, Unternehmensberatungen oder Ingenieurbüros aufführen und diejenigen, die abgrenzbare Projekte mit eigenen Mitarbeitern durchführen.
  • Werden hingegen selbständige externe Spezialisten einmal krank, haben diese natürlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder sonstige Sozialleistungen. Das hat den Hintergrund, dass sie als Selbstständige direkter Auftragnehmer per Dienst- oder Werkvertrag sind und das unternehmerische Risiko selbst tragen. Dem sollte ein erhöhter Stundensatz Rechnung tragen, in dem bereits die spezifischen Risiken aus der selbständigen Tätigkeit abgebildet sind.

Selbstständigkeit: Keine Sozialleistungen übernehmen

Daher gilt: Es sollten keinesfalls vertragliche Regelungen vereinbart werden, die eine Übernahme der genannten Sozialleistungen suggerieren. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, der Externe sei in den Betrieb eingegliedert und würde wie ein Mitarbeiter behandelt.

Auch ein angemessener Stundensatz kann die für eine Selbständigkeit typische, hohe Qualifikation spiegeln. Sie kann zudem etwas über die Fähigkeit des Selbständigen aussagen, sich eigenverantwortlich in Kundenprojekten zu bewegen.


Autoren:

Carlos Frischmuth ist Director Compliant Sourcing bei Hays.

Matthias Kossin ist Teamleiter Compliant Sourcing bei Hays.