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SG München Urteil vom 21.11.2013 - S 15 R 1528/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Software-Entwickler. Beratungsdienstleistungen im Auftrag einer GmbH. abhängige Beschäftigung bei Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Kunden. Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein IT-Experte, der als Arbeitnehmer für einen Kunden des Auftraggebers tätig ist, vom Kunden Weisungen entgegen nimmt und in dessen Betriebsorganisation eingebunden ist, ist abhängig beschäftigt.

2. Der Auftraggeber ist nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerüberlassung beitragspflichtig.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.10.2009 in der Fassung des Bescheids vom 16.2.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.5.2011 wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Status des Beigeladenen und Versicherungspflicht der Klägerin im Hinblick auf die Tätigkeit des Beigeladenen als Software-Entwickler im Zeitraum vom 1.7.2008 bis 30.09.2009.

Die Klägerin ist eine deutsche Gesellschaft in der Gesellschaftsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Unternehmensgegenstand (aktueller Handelsregisterauszug) Handel mit Computern und Software, Veranstaltung von Schulungen am Computer und Erarbeitung von EDV-Lösungen, insbesondere durch Eigenentwicklung von Software. Der Beigeladene ist ein Naturwissenschaftler (Hochschulabschluss in Mathematik und Physik) ukrainischer Staatsbürgerschaft. Die Kundin der Beigeladenen, die T. GmbH & Co OHG (nunmehr: T.), ist die Tochter eines weltweit tätigen Telekommunikationskonzerns.

Mit Schreiben vom 9.9.2008 (Eingang bei der Beklagten am 10.10.2008) stellten die Klägerin und der Beigeladene Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Der Beigeladene war bei der T. als Ing...

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