Bademeister darf nur in der Saison beschäftigt werden
Wo im Sommer die Hölle los ist, herrscht im Winter gähnende Leere. In Saisonbetrieben wie Freibädern oder Biergärten ist der Betrieb je nach Jahreszeit vollkommen unterschiedlich. Aus diesem Grund ergänzen dort regelmäßig Saisonarbeiter die Stammbelegschaft. Nach gängiger BAG-Rechtsprechung dürfen deren Arbeitsverträge zulässig befristet werden, auch eine wiederholte Befristung ist möglich. In einem aktuellen Fall musste das BAG eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag eines Bademeisters rechtlich einordnen. Nach dieser durfte er für eine Gemeinde regelmäßig nur während der Badesaison eines jeden Jahres tätig werden.
Zulässige Befristung als Saisonarbeiter oder unbefristetes Arbeitsverhältnis?
Der Arbeitnehmer war ab Juli 2000 bei einer Gemeinde zunächst unbefristet in Vollzeit beschäftigt. Nach sechs Jahren kündigte die Gemeinde ihm das Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig bot sie ihm an, zukünftig weiter als Saisonarbeiter zu arbeiten. In einem neuen Arbeitsvertrag legten die Parteien im April 2006 fest, dass der Gemeindemitarbeiter "als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 1. April bis 31. Oktober eines Kalenderjahres eingestellt" werde und "in dringenden Fällen ... auf Anordnung des Arbeitgebers darüber hinaus Arbeit zu leisten" habe.
Tatsächliche Beschäftigung nur während der Badesaison
Seither wurde der Arbeitnehmer regelmäßig jedes Jahr nur in diesen Monaten beschäftigt und vergütet. Er war nahezu ausschließlich im Freibad der Gemeinde als Badeaufsicht tätig und mit der Reinigung und Pflege des Schwimmbads betraut. In der Saison 2016 stellte die Gemeinde unbefristet eine Fachkraft für Bäderbetriebe ein. Vor Gericht machte der Arbeitnehmer geltend, dass zwischen ihm und der Gemeinde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.
Unbefristetes Arbeitsverhältnis oder wirksame Befristung als Saisonarbeiter?
Der Arbeitnehmer begehrte vor Gericht die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung Ende Oktober 2016 endete. Aus seiner Sicht fehle es für eine wirksame Befristung an einer konkreten Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer. Zudem liege kein Sachgrund für eine Befristung vor: Ohne Endtermin für die Beschäftigung könne auch keine Bedarfsprognose im Sinne des Befristungsgrundes "vorübergehender Bedarf" gestellt werden. Der Mitarbeiter argumentierte weiter, dass es sich bei dem Arbeitgeber, der Gemeinde, auch nicht um einen Saisonbetrieb handele. Die Befristung halte sich außerdem nicht innerhalb der tarifvertraglich vorgesehenen Höchstbefristungsdauer von fünf Jahren.
BAG: Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit wirksamer Begrenzung auf die Badesaison
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Der Senat kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handele, da in dem Vertrag von 2006 gerade nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse vereinbart wurde. Die Parteien hätten im Vertrag jedoch die Arbeitspflicht des Bademeisters und die Vergütungspflicht der Gemeinde wirksam auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt.
Nach Auffassung der obersten Arbeitsrichter benachteilige eine solche Vereinbarung den betroffenen Arbeitnehmer auch nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Der Bademeister habe bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen müssen, dass er nur während der Badesaison bei der Gemeinde beschäftigt sein würde.
Hinweis: BAG, Urteil vom 19.11.2019, Az: 7 AZR 582/17; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 5.10.2017, Az: 15 Sa 184/17
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