Befristet beschäftigte Betriebsräte nicht benachteiligt

Im Zusammenhang mit Leiharbeit oder Mitbestimmung genießt Amazon nicht den besten Ruf. Nun allerdings wies das LAG Berlin-Brandenburg eine Klage zweier Betriebsräte ab. Sie gingen dagegen vor, dass ihre befristeten Arbeitsverhältnisse nicht verlängert wurden – angeblich alleine aufgrund ihres Betriebsratsamts.

Mit einer Klage verlangten zwei Betriebsratsmitglieder der Amazon Logistik Potsdam GmbH die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das Unternehmen stellt jeweils für das Weihnachtsgeschäft mehrere hundert Arbeitnehmer befristet ein. Ein Teil dieser Mitarbeiter wurden – abhängig von Arbeitsbedarf und Beurteilung – zum Jahresende in weitere befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen.

Führt Betriebsratsamt zu weiterer Befristung?

Den beiden Betriebsräten hatte Amazon dagegen nur eine auf einen Monat befristete Beschäftigung angeboten. Der Grund dafür – zumindest nach Ansicht der klagenden Mitarbeiter: das Betriebsratsamt, das sie ausübten.

Die Klagen blieben jedoch – ebenso wie vor dem Arbeitsgericht auch – vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Zwar könne ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen, entschied das LAG, wenn diese nur wegen einer Betriebsratstätigkeit verweigert werde. Dies stellte nämlich eine verbotene Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts dar (§ 78 Betriebsverfassungsgesetz).

LAG: keine Benachteiligung der Betriebsräte

Letztlich konnten die Betriebsräte im konkreten Fall jedoch keinen Zusammenhang zwischen Entlassung und deren Betriebsratstätigkeit konkret vortragen oder nachweisen. Zumal, argumentierten die Richter, weiterhin ein Betriebsrat bei Amazon bestehe, die Auswahl der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer nach einem formalen Verfahren erfolgt sei und auch andere Betriebsratsmitglieder weiterhin im Unternehmen beschäftigt wurden.

Es fehlte also die konkrete Darlegung einer entsprechenden Benachteiligung. Allein die Vermutung, die Mitarbeiter seien wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden, genüge nicht, entschied das LAG.

Hinweis: LAG Berlin-Brandenburg, Az. 23 Sa 1445/15 und Az. 23 Sa 1446/15


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