Beleidigung: Keine Kündigung trotz Beschimpfung als "Psycho"

"Irre", "nicht normal", "Psycho": Beleidigt ein Mitarbeiter seinen Chef mit diesen Worten, kann er eigentlich seinen Schreibtisch räumen. Nicht unbedingt, entschied nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Statt einer Kündigung hätte im konkreten Fall die Abmahnung genügt.

Wie heftig – arbeitsrechtlich gesehen – dürfen Arbeitnehmer ihre Mitstreiter im Unternehmen beschimpfen? Müssen Beschäftigte bei Kraftausdrücken wie "Menschenschinder", "Ausbeuter" oder "Psychopath" das Unternehmen verlassen? Oder drohen bei "Speckrolle" und "Klugscheißer" arbeitsrechtlich drastische Maßnahmen? Wie häufig im Arbeitsrecht sind einfache, absolute Aussagen schwierig, die jeweiligen Umstände entscheidend.

Kündigung: Wer wird beleidigt?

So ist es beispielsweise von Belang, wer beleidigt wird. Bezeichnet ein Arbeitnehmer etwa seine Kollegen via Facebook als "Speckrollen" und "Klugscheißer", genügt dies – so entschied das Arbeitsgericht Duisburg – nicht für eine Kündigung.  Ebenso verhält es sich, wenn sich der Partner gegenüber dem Arbeitgeber unangemessen äußert, urteilte das LAG Berlin-Brandenburg. Andererseits ist laut LAG Hamm eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn ein Azubi seinen Arbeitgeber – ebenfalls via Facebook – als "Menschenschinder" oder "Ausbeuter" tituliert.

LAG: Abmahnung wegen grober Beleidigung, keine Kündigung

Im konkreten Fall vor dem LAG Rheinland-Pfalz verschaffte sich der Beschäftigte zwar durch seine groben Beleidigungen Luft. Die Mainzer Richter sahen darin auch eine erhebliche Ehrverletzung des Chefs und grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung. Letztlich hätte aber eine Abmahnung zunächst genügt, auch weil der Mitarbeiter seinen Chef nicht direkt angegangen, sondern unter den Kollegen über ihn hergezogen war.

Zumal der Vorgesetzte zuvor noch ein Konfliktgespräch mit dem Beschäftigten führte. Dies endete – vor den Augen einiger Kollegen – mit dem Rauswurf des Arbeitnehmers aus dem Chef-Büro. Ein Umstand, den dieser nach seinen Angaben als höchst demütigend empfand. Daher reagierte der Arbeitnehmer wohl auch derart ungehalten, als er am darauffolgenden Tag den Chef sah. Im Raucherraum mit einigen Kollegen, ohne dass dies der Vorgesetzte hören konnte, machte er seinem Ärger Luft: "Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen", "der ist nicht normal". Und als der Chef außen am Raum vorbeilief: "Da läuft er ja, der Psycho", "der wird schon sehen, was er davon hat".

Unsachliche Angriffe muss Chef nicht hinnehmen

Die Mainzer Richter sahen in der groben Beleidigung darin grundsätzlich einen die Kündigung rechtfertigenden Grund. "Zwar dürfen Arbeitnehmer Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen", urteilten die Richter.

Obwohl das Gericht den verbalen Ausbruch – auch mit Blick auf den Rauswurf am Vortag – als völlig unverhältnismäßig, unangebracht und überzogen eingeordnet hat, seien die fristlose wie auch die ordentliche Kündigung mangels Abmahnung unverhältnismäßig. "Die Berufungskammer stellt ausdrücklich klar, dass die erhebliche Ehrverletzung des Vorgesetzten nicht sanktionslos hingenommen werden muss. Lediglich bei der Prüfung der Frage, ob die Kündigung als einzig mögliche und vertretbare Reaktion der Beklagten auf den respektlosen Ausbruch des Klägers angemessen war, ist die Berufungskammer - wie das Arbeitsgericht - der Ansicht, dass eine Abmahnung als Reaktion genügt hätte", begründeten die Mainzer Richter ihr Urteil.

Besonderer Schutz: Beleidigungen im Kollegenkreis

Zumal der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass die Arbeitskollegen seine Tiraden nicht nach außen tragen und dadurch das Vertrauensverhältnis der Arbeitsvertragsparteien nicht beschädigt wird. "Es gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass anfechtbare Äußerungen über Vorgesetzte, sofern sie im Kollegenkreis erfolgen, in der sicheren Erwartung geschehen, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen werden", entschied das LAG.

Hinweis: Aktuelle Entscheidung: LAG Rheinland-Pfalz vom 24.7.2014, Az. 5 Sa 55/14; Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen, Az. 4 Ca 1427/13


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