BAG: AGB-Klausel zur Witwenrente benachteiligt Arbeitnehmer
Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer die Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, bei seinem Tod an seine gegenwärtige Ehefrau eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Hierbei handelte es sich um seine zweite Ehefrau. Das BAG hat die Klage - ebenso wie die Vorinstanzen - abgewiesen, hielt im Grunde aber die konkrete AGB-Klausel zur Witwenrente für unwirksam.
Der Fall: Beschränkung der Witwenrente auf "jetzige" Ehefrau unangemessene Benachteiligung?
Der Arbeitnehmer war von 1974 bis 1986 bei seiner Arbeitgeberin, einer Werft, beschäftigt. Er erhielt von dieser eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung. In der Vereinbarung von 1983 befindet sich die Klausel: "Nach Ihrem Tode erhält Ihre jetzige Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente unter der Voraussetzung, dass die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird". Die Ehe des Arbeitnehmers mit seiner ersten Ehefrau wurde 2004 geschieden. 2006 heiratete er zum zweiten Mal. Seit dem 2014 erhält er betriebliche Altersversorgungsleistungen und wollte festgestellt wissen, dass bei seinem Tod die Witwenrente seiner aktuellen Ehefrau zusteht.
BAG: Keine berechtigten Gründe für Benachteiligung durch AGB-Klausel
Die Zusage im Vertrag des Arbeitnehmers für eine Witwenrente bezog laut der Formulierung aber nur nur auf die Ehefrau, mit der der Arbeitnehmer 1983, zum Zeitpunkt Vereinbarung verheiratet war - also seine erste Ehefrau und dies auch nur im Falle, dass er sich nicht von ihr scheiden lasse. Das Bundesarbeitsgericht sah in dieser Einschränkung auf die "jetzige" Ehefrau, die die Zusage nach einer Scheidung hinfällig macht, eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Weil es dafür auch keine berechtigten Gründe gebe, sei die Einschränkung der Zusage daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Fehlende AGB-Kontrolle: Klageabweisung wegen ergänzender Vertragsauslegung
Die Klage des Arbeitnehmers wurde dennoch von den höchsten Arbeitsrichtern abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Zusage für die Witwenrente im Jahr 1983 war eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen, insofern sei eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Deshalb entschieden die Richter, dass bei Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurden, nach ihrer Auffassung Rechte nur dann geltend gemacht werden könnten, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand. Die zweite Ehe des Arbeitnehmers wurde aber erst nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geschlossen.
Hinweis: BAG, Urteil vom 21. Februar 2017, Az: 3 AZR 297/15; Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 24. April 2015, Az: 9 Sa 108/15 -
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