Gekündigte Mitarbeiter sind zwar nur noch für eine bestimmte Zeit im Unternehmen beschäftigt, dennoch sind sie aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht keine Arbeitnehmer zweiter Klasse: Ihnen steht bis zum Ende der Kündigungsfrist das aktive und passive Wahlrecht zu; das gilt auch im Falle einer Freistellung.
Der ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bleibt für die Wahl des Betriebsrats nach § 8 Abs. 1 BetrVG wählbar, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratswahl nach Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt und der gekündigte Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt wird.
Gekündigte Arbeitnehmer bleiben zunächst bis Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitnehmer des Betriebs, jedenfalls wenn sie nicht unwiderruflich freigestellt sind. Nach dem Ablauf der Kündigungsfrist oder nach einer außerordentlichen Kündigung scheiden die Arbeitnehmer hingegen aus dem Betrieb aus, es sei denn, sie werden aufgrund des Weiterbeschäftigungsanspruchs vom Arbeitgeber weiterbeschäftigt. Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage allein wird die Wahlberechtigung nicht wieder hergestellt.
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