Betriebsstilllegung: Rechtmäßige Kündigung eines Air Berlin-Piloten

Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang? Die Abgrenzung ist nicht immer ganz einfach, für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung aber entscheidend. Bei einer Betriebsstilllegung liegen dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vor, anders sieht es bei einem Betriebsübergang aus. Ob das Unternehmen Air Berlin nach seiner Insolvenz stillgelegt wurde oder ob der Betrieb oder Teile des Betriebs an andere Unternehmen übergegangen sind, hatte das LAG Düsseldorf zu klären.
Der Fall: Kündigung wegen Betriebsstilllegung
Der Arbeitnehmer war seit 1996 als Pilot bei der Luftverkehrsgesellschaft Air Berlin beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sein dienstlicher Einsatzort war Düsseldorf.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Arbeitgeber Air Berlin dem Piloten im November 2017. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer vor Gericht. Seiner Überzeugung nach ist es zu keiner Betriebsstilllegung gekommen. Er machte geltend, dass jedenfalls erhebliche Teile des Betriebes auf Erwerber übergegangen seien. Dafür verwies er darauf, dass diverse andere Fluggesellschaften, wie Eurowings und Lufthansa oder EasyJet, Flugzeuge, aber auch Langstrecken, Start- und Landerechte oder andere Vermögenswerte von Air Berlin übernommen hätten.
LAG Düsseldorf: Betriebsstilllegung am Standort Düsseldorf
Vor Gericht hatte der Pilot mit seiner Klage keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hielt die Kündigung in formeller und materieller Hinsicht aufgrund einer Betriebsstilllegung für wirksam. Ob es möglicherweise an anderen Standorten - insbesondere im Bereich "Wet-Lease“ an den Stationen Stuttgart, Köln und Hamburg - zu einem Teilbetriebsübergang gekommen ist, hat das Gericht offengelassen. Da der Pilot diesem Bereich nicht zugeordnet sei und sich sein Einsatz nach dem Arbeitsvertrag auf den normalen Flugbetrieb und den Einsatzort Düsseldorf beziehe, sei er mit den an den anderen Stationen eingesetzten Piloten nicht vergleichbar.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2018, Az: 1 Sa 337/18, Vorinstanz: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2018, Az: 6 Ca 6857/17
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