Dauerhafte Leiharbeit führt zu Festanstellung
So entschied aktuell das Landesarbeitsgericht Berlin.
Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher darf nur "vorübergehend" erfolgen. Hintergrund für diese seit 1.12.2011 geltende Voraussetzung ist die von Deutschland umzusetzende EU-Leiharbeitsrichtlinie. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht zwar keine maximale Laufzeit für die "vorübergehende Überlassung" vor; durch Einfügung des Erfordernisses "vorübergehend" hat der Gesetzgeber aber zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlassung an einen Entleiher immer nur temporär erfolgen darf. Im Gesetz ist aber nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten.
Zeitarbeit: Übernahme wird Pflicht
Hier der Fall, den die Arbeitsrichter zu entscheiden hatten: Ein Entleiher betreibt Krankenhäuser und setzt als Krankenpflegepersonal bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigtes Personal ein; die Beschäftigung erfolgt auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden sind. Das Verleihunternehmen besitzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Das Gericht hat in diesem Fall heute entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht. Die Richter haben dabei angenommen, eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung sei von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt; es komme daher ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande.
Es stelle einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen.
Gerichte entscheiden noch nicht einheitlich
Gegenteiliges entschied ein anderes Richterkollegium auch des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in einem Parallelverfahren. Hier wurde das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer verneint.
Eine einheitliche rechtliche Linie der Gerichte hat sich bislang noch nicht herauskristallisiert.
Es ist also, wie so oft bei rechtlichen Begriffen, eine Frage der Auslegung. Solche Fragen müssen sich Richter unter anderem dann stellen, wenn sich der Gesetzgeber nicht konkret ausdrückt. Fragen, die man noch aus der Schule kennt: „Was wollte der Autor damit aussagen"? Man kann gespannt sein, ob sich die Arbeitsgerichte auf eine gemeinsame Interpretation einigen.
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