Der Arbeitgeber bestimmt, wo die Betriebsversammlung stattfindet
So entschied aktuell das Hessische Landesarbeitsgericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.
Zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat einer Firma gab es Unstimmigkeiten darüber, in welchem Raum die Betriebsversammlung stattfinden sollte.
Seit zwei Jahren führte der Betriebsrat die regelmäßigen vierteljährlichen Betriebsversammlungen in einer Lagerhalle durch; dort wurden mindestens 320 Stühle gestellt, was für die Durchführung der Betriebsversammlungen ausreichend war. Der Arbeitgeber möchte dem Betriebsrat künftig für die Durchführung der Betriebsversammlungen die Kantine zur Verfügung stellen.
Betriebsrat: Wir entscheiden, wo wir tagen
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die in der Kantine vorhandenen Pfeiler schränkten die Sicht der Teilnehmer ein. Ferner könne die Kantine maximal 300 Sitzplätze, aufnehmen. Die Teilnehmer müssten in großer Enge beieinander sitzen. Durch große Glasfenster sei mit einer starken Erwärmung des Raums zu rechnen. Die Klimaanlage erzeuge ein Geräusch, das es erforderlich mache dagegen anzusprechen und das Zuhören erschwere.
Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Betriebsrat die zur Abhaltung der Betriebsversammlung erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Bei der Auswahl des Raums sei das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten. Stehen mehrere Räume zur Auswahl, entscheide der Betriebsrat über den Ort der Versammlung. Vor diesem Hintergrund sei die Vorgehensweise des Arbeitgebers nicht hinnehmbar.
Arbeitgeber: Die Kantine ist auch geeignet und ich bestimme
Der Arbeitgeber hingegen argumentiert, dass die Kantine ebenfalls geeignet sei: Auch hier könnten 336 Stühle gestellt werden. Darüber hinaus betrage der Zeitaufwand für das Räumen und den Wiederaufbau der in der Lagerhalle befindlichen Paletten etwa 7 Stunden. Ferner seien in der Vergangenheit bei den Betriebsversammlungen in der Lagerhalle die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten worden.
Die Richter: Der Arbeitgeber entscheidet
Die Richter entschieden: Der Antrag des Betriebsrats ist nicht begründet. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass die Betriebsversammlung in der Lagerhalle durchgeführt wird.
In der Literatur ist streitig, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat berechtigt ist, den zur Abhaltung der Betriebsversammlung bestimmten Raum festzulegen. Die Richter schlossen sich folgender Meinung an: Der Arbeitgeber bestimmt, welcher Raum zur Verfügung gestellt wird, da der Arbeitgeber als Eigentümer der Produktionsmittel darüber zu entscheiden hat, welche Räume des Betriebs wann, von wem und zu welchem Zweck genutzt werden. Auch in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Büroräumen für den Betriebsrat nach § 40 BetrVG ist anerkannt, dass nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange grundsätzlich die freie Wahl hinsichtlich der zur Verfügung zu stellenden Räume hat. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Betriebsrat andere Räume als die bisher genutzten zur Verfügung zu stellen, wenn diese ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen
Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass die Kantine zur Durchführung der Betriebsversammlung geeignet ist. Sie ist zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, ausreichend groß, klimatisiert, beleuchtet und kann mit einer Tonverstärkeranlage sowie Beamer ausgestattet werden (Hessisches LAG, Beschluss von 12.6.2012, 16 TaBVGa 149/12).
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