BEEG: Neues zu Elternzeit und Elterngeld Plus

Seit Jahresbeginn 2015 enthält das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zahlreiche Neuerungen. Viele der Änderungen wirken sich jedoch erst für Eltern aus, deren Kinder ab dem 1. Juli geboren werden. In den Betrieben sind dann Flexibilität und Organisationstalent gefragt.

Durch das "Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" vom 18. Dezember 2014 hat der Gesetzgeber die arbeitsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Elternzeit in wichtigen Punkten geändert. Das Gesetz trat zwar bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft, viele der Änderungen wirken sich aber erst bei Kindern aus, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen werden (§ 27 BEEG). Damit entfalten die Änderungen in den kommenden Monaten ihre volle Wirkung. Für Unternehmen gilt es, sich jetzt auf die Neuerungen einzustellen.

BEEG: Elterngeld Plus und weitere Änderungen ab 1. Juli

Die Neuregelungen schaffen mehr Flexibilisierungsmöglichkeiten durch den Wechsel bei der Inanspruchnahme und die Förderung der (Teilzeit-)Berufstätigkeit beider Elternteile.

  • Aufteilung der Elternzeit
    Die Elternzeit kann auf 3 Zeitabschnitte verteilt werden. Die Erhöhung der möglichen Abschnitte war unter anderem erforderlich geworden, um die Flexibilisierung beim Elterngeld durch den "Partnerbonus" auch für die Inanspruchnahme von Elternzeit praktikabel zu machen.
  • Inanspruchnahme von Elternzeit ab dem 3. Geburtstag
    Bis zu 24 Monate der Elternzeit können in der Zeit vom Beginn des 4. Lebensjahres bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden, um sich so in der Betreuung des Kindes und der Erwerbstätigkeit abwechseln zu können. Dafür muss keine Zustimmung des Arbeitgebers vorliegen. Wichtig daher für Neueinstellungen in Unternehmen: Diese Ansprüche gehen auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht verloren.
  • Antrag auf Elternzeit
    Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit, die bis zum  vollendeten Lebensjahr in Anspruch genommen werden soll, spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangen. Die Beantragung der Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss spätestens 13 Wochen vor deren Beginn erfolgen.
  • Kündigungsschutz
    Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Er beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn diese innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen wird. Bei Elternzeiten nach dem 3. Geburtstag bis zum vollendeten 8. Lebensjahr beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
  • Elterngeld Plus
    Elterngeld kann bei Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile (zwischen 25 und 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt) auch länger als 14 Monate bezogen werden und beträgt dabei die Hälfte des zustehenden Basiselterngeldbetrages bei verdoppelter Bezugsdauer. Der Anspruch besteht für höchstens 24 Monate plus vier Partnerschaftsmonate (insgesamt maximal 28 Monate). (Basis-)Elterngeld wird weiterhin für zwölf Monate gewährt.

Elternzeitgesetz in alter und neuer Fassung bis 2023 parallel zu beachten

Für Geburten bis einschließlich 30. Juni 2015 gelten die Änderungen noch nicht. Das hat zur Folge, dass bis längstens 30. Juni 2023 die alte wie die neue Fassung des Gesetzes nebeneinander gelten.

Dieser lange Zeitraum resultiert daraus, dass folgender Fall denkbar ist: Eltern haben für ein Kind, das am 30.6.2015 geboren wurde, gegebenenfalls einen Teil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers auf den Zeitraum vom 4. bis 8. Lebensjahr des Kindes übertragen. So ist es möglich, dass es bis zum 30. Juni 2023 (dann wird dieses Kind acht Jahre) noch Altfälle geben wird.


Schlagworte zum Thema:  Elternzeit, Elterngeld, BEEG