Entsendung: Pflichten bei Mitarbeitern in Krisengebieten

Die Kämpfe zwischen rivalisierenden Gruppen in Libyen veranlassen immer mehr Unternehmen dazu, ihre Mitarbeiter aus dem Land abzuziehen. Welche Pflichten auf Arbeitgeber zukommen, wenn sie Mitarbeiter gerade in Krisenregionen entsenden.

Zunehmend unübersichtlich ist die Situation in Libyen. Daher, berichtet die Zeitung "Welt", seien binnen einer Woche über 1.000 Personen aus dem Land ausgeflogen oder auf einen Charterflug umgebucht worden. Siemens ziehe beispielsweise die gesamte örtliche Belegschaft aus Libyen ab.

Entsendung unterbrechen bei Gesundheitsgefahren

Unabhängig davon, ob und wie im Einzelfall eine Krisensituation im Arbeits- oder Entsendevertrag geregelt ist: Setzt sich der Mitarbeiter einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit aus, so kann er das Einsatzland verlassen. Liegt beispielsweise eine Aufforderung des Auswärtige Amts vor, die Region zu verlassen, an die sich der Mitarbeiter hält, so verstößt der Mitarbeiter er regelmäßig nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Da der Arbeitgeber zur Fürsorge angehalten ist, kann sich hieraus – rein rechtlich betrachtet – auch die Pflicht ergeben, die Rückreise des Mitarbeiters organisiert oder zumindest dabei zu unterstützt.

Auch wenn Mitarbeiter nicht in ein Krisengebiet geraten, so bestehen erhöhte Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins Ausland entsandt haben. Schließlich verlässt der Mitarbeiter gerade für das Unternehmen das bisherige Tätigkeitsland. Einen Überblick zu den arbeitsrechtlichen Pflichten verschaffen die Rechtsanwälte Michael Fauser und Dr. Christian Bitsch in der aktuellen Ausgabe  des Personalmagazins (Ausgabe 8/2014, S.60 ff).

Zusätzliche Pflichten auch für den Privatbereich

In Deutschland wird beispielsweise zwischen dem Arbeits- und Privatbereich des Mitarbeiters getrennt. Diese klare Aufteilung verschwimme bei einer Auslandsentsendung, schreiben die Autoren. Beispielsweise könne der Weg zwischen der Arbeits- und Wohnstätte bereits in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen. "Hierbei hat der Arbeitgeber etwa auch darauf zu achten, dass sich ein dem Arbeitnehmer überlassenes Fahrzeug – vor allem in Gebieten mit eher geringeren Ansprüchen an die Verkehrssicherheit – in einem verkehrstüchtigen und im Wesentlichen den Vorgaben der deutschen Straßenverkehrsordnung entsprechenden Zustand befindet (BAG, Urteil vom23.3.1983, Az. 7 AZR 526/80)."

Ist die Sicherheitslage vor Ort kritisch, so obliege es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer im Vorfeld beispielsweise hinsichtlich spezieller Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen zu schulen. Auch für ausreichenden Schutz des Mitarbeiters während des Auslandseinsatzes habe das Unternehmen zu sorgen, schreiben Fauser und Bitsch. "Dies kann beispielsweise bedeuten, dass ihm eine Wohnstätte in einem sicheren Stadtviertel oder gar Schutzpersonal zur Verfügung gestellt werden muss."


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