Eine Familienpflegezeit ist nach der Definition in § 2 FPfZG Abs. 1 des FPfZG eine Teilzeittätigkeit mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von maximal zwei Jahren zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.
Familienpflgezeit kann über zinsloses Darlehen finanziert werden
Ähnlich wie bei der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer während der Teilzeittätigkeit eine reduzierte Vergütung, die aber aufgestockt wird. Bis zum 31. Dezember 2014 wurde die Aufstockung zunächst vom Arbeitgeber gewährt, über ein staatliches Darlehen rückfinanziert und in der Nachpflegephase vom Arbeitnehmer wieder abgearbeitet. Seit dem 1. Januar 2015 ist der Arbeitgeber in die Finanzierung der Familienpflegezeit nicht mehr eingebunden. Nun erhält der Arbeitnehmer die Aufstockungszahlungen unmittelbar vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben über ein zinslosen Darlehens.
Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Diensts der Krankenversicherung nachzuweisen.
In Fällen, in denen der Beschäftigte für weniger als sechs Monate eine pflegebedingte teilweise Freistellung mit einer verbleibenden Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden beansprucht und das mindestens acht Wochen vorher angekündigt wird, kann das Freistellungsverlangen sowohl auf das Pflegezeitgesetz als auch auf das Familienpflegezeitgesetz gestützt werden. Die Erklärung gilt, wenn der Beschäftigte keine genaue Bezeichnung vornimmt, dann als Pflegezeit. Wird zunächst Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung nach § 3 PflegeZG in Anspruch genommen, kann die Familienpflegezeit nur in unmittelbarem Anschluss daran genommen werden. Eine zeitliche Unterbrechung ist also nicht zulässig.