Fördermöglichkeiten zur Beschäftigung von Flüchtlingen

Die Koalitionsspitze hat jüngst ein Integrationsgesetz auf den Weg gebracht. Bereits heute gibt es jedoch einige staatliche Fördermöglichkeiten für Unternehmen, die Flüchtlinge beschäftigen möchten. Rechtsanwältin Anja Branz vom Beratungsunternehmen DHPG nennt fünf wichtige Hilfen.

Die geplanten Maßnahmen im Integrationsgesetz sollen Asylbewerbern die Eingliederung in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt erleichtern. Daneben gibt es jedoch schon eine Reihe staatlicher Fördermöglichkeiten für Unternehmen, die Flüchtlinge beschäftigen oder beschäftigen möchten. Ein Überblick über fünf wichtige Regelungen.

Zuschuss zur Eingliederung

Der Arbeitgeber kann zur Eingliederung von arbeitssuchenden und erschwert vermittelbaren Arbeitnehmern einen Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich der Minderleistung erhalten. "Eine erschwerte Vermittlung kann sich zum Beispiel aus gesundheitlichen Einschränkungen, dem Vorliegen einer Behinderung oder einem fehlenden Berufsabschluss ergeben", sagt Anja Branz. Der EGZ kann maximal 50 Prozent des gezahlten Entgelts betragen und für die Dauer von zwölf Monaten ausgezahlt werden. Der EGZ muss vor Beginn der Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Diese muss zustimmen. Für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis kann der Arbeitgeber sofort einen EGZ erhalten, für Geduldete und Asylbewerber nach drei Monaten.

Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Um die vorhandenen berufsfachlichen Kenntnisse eines Flüchtlings festzustellen, kann der Arbeitgeber eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) durchführen. Die MAG darf nicht länger als sechs Wochen dauern. "Für diesen Zeitraum gelten die Bestimmungen des Mindestlohns nicht, da die MAG kein Beschäftigungsverhältnis oder Praktikum ist", erläutert Branz. "Dies muss jedoch im Vorfeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Diese muss auch zustimmen. Flüchtlinge mit Aufenthaltsstatus dürfen grundsätzlich sofort an der MAG teilnehmen, Geduldete und  Asylbewerber nach drei Monaten."

Vor der Ausbildung: die Einstiegsqualifizierung

Möglich ist auch eine Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54a SGB III über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bewerber aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt ist. "Einstiegsqualifizierungen kommen insbesondere bei Sprach- und Bildungsdefiziten sowie Eingewöhnungsschwierigkeiten der betroffenen Menschen in einem ungewohnten Umfeld in Betracht. Für die Dauer einer EQ muss der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlen", sagt Anja Branz. Die Förderung einer EQ muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, die Ausländerbehörde muss dies genehmigen. Des Weiteren ist der Abschluss eines EQ-Vertrags zwischen Arbeitgeber und Flüchtling erforderlich, in dem die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt wird. Die Asylberechtigten dürfen grundsätzlich daran teilnehmen, Asylbewerber und Geduldete nach einem Aufenthalt von drei Monaten.

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

"In Fällen, in denen eine Umschulung oder Ausbildung sinnvoll erscheint, kann eine solche Maßnahme gefördert werden", nennt Branz mögliche Bereiche, in denen eine Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung in Frage kommt. "Es ist zu vermuten, dass nicht jeder Flüchtling einen in Deutschland anerkannten Beruf erlernt hat, viele junge Menschen dürften noch keine Ausbildung haben. Insofern kann die Förderung einer Umschulung oder Ausbildung eine attraktive Möglichkeit für Unternehmen und Arbeits- beziehungsweise Ausbildungssuchende sein", ergänzt die Rechtsanwältin. Eine Förderung nach §§ 81 ff. SGB III für eine betriebliche Umschulung oder Ausbildung bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der Genehmigung der Ausländerbehörde. Die Zustimmung entfällt bei anerkannten Ausbildungsberufen.

Förderung von ausbildungsbegleitenden Hilfen

Seit dem 1. Januar 2016 können Geduldete erstmals bei ihrer Ausbildung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (ABH), § 75 SGB III, unterstützt werden. "Die ABH sind primär für förderungsbedürftige junge Menschen gedacht und gehen über die Inhalte der Ausbildung hinaus. Sie umfassen beispielsweise Sprachkurse oder sozialpädagogische Begleitung, um einen erfolgreichen Start ins Berufsleben flankierend zu ermöglichen", sagt Anja Branz. Die ABH können maximal bis zu sechs Monate nach Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses genutzt werden. Die Kosten werden durch die Agenturen für Arbeit oder Jobcenter vollständig getragen.


PM DHPG

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