Folgen einer Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis
Grundsatz
Die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen während der Dauer der Elternzeit, Ansprüche auf Lohnersatzleistungen wie Entgeltfortzahlung entfallen.
Erholungsurlaub
Zunächst entsteht auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub. Der Arbeitgeber kann allerdings den Erholungsurlaub nach Maßgabe von § 17 BEEG anteilig für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Die Kürzungsmöglichkeit besteht für jede Form des Urlaubsanspruchs.
Hat der Arbeitnehmer bei Antritt der Elternzeit den ihm für das Kalenderjahr zustehenden Erholungsurlaub noch nicht oder nicht vollständig genommen, so wird dieser Teil abweichend von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes in das Jahr übertragen, in dem die Elternzeit endet.
Der Arbeitgeber hat den übertragenen (Rest-)Urlaub dann nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren, § 17 Abs. 2 BEEG. Der aufgrund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub verfällt auch dann nicht mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs, wenn er wegen einer sich unmittelbar an die erste anschließenden zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann - die Grundsätze des § 17 Abs. 2. BEEG gelten auch in diesem Fall.
Eine tarifvertragliche Kürzung des Urlaubs, die zulasten des Arbeitnehmers über § 17 BEEG hinausgeht, ist unwirksam.
Nach dem Ende der Elternzeit
Nach Ablauf der Elternzeit leben die Leistungspflichten mit dem bisherigen Inhalt wieder auf, allerdings besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf einem konkreten Arbeitsplatz. Auch bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit richtet sich ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung nach Ablauf der Elternzeit ausschließlich nach § 8 TzBfG.
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