Liebe Personalexperten, haben Sie sich auch schon mal über merkwürdige Unfallmeldungen Ihrer Mitarbeiter gewundert? Besonders dann, wenn mitunter geradezu hanebüchene Unfallabläufe zu Protokoll gegeben werden? So wurde mir kürzlich folgender Fall berichtet: Ein Bauarbeiter erklärte seinen Arbeitsunfall damit, dass ihm ein Insekt in den Schuh gekrochen sei. Als er diesen daraufhin panisch auszog, habe sich just in diesem Augenblick ein Steinbrocken von der Fassade gelöst und sei ihm auf den entblößten Zeh gefallen.
Sie ahnen es: In Wirklichkeit hatte sich die Geschichte ganz anders abgespielt. Der Arbeitnehmer hatte nicht die von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe an, und der Stein war in Wirklichkeit ein Putzhammer, der von einem Arbeitskollegen fahrlässiger Weise vom Gerüst gestoßen wurde. „Keiner sagt, wie es wirklich passiert ist!“ So dürfte wohl die Absprache zwischen den Arbeitskollegen gelautet haben. Die betroffenen Mitarbeiter hatten die Befürchtung, dass die Versicherung Probleme machen könnte, sollte die Wahrheit herauskommen.
Recht hätten die Mitarbeiter mit ihrer Befürchtung, wenn sich das Ganze im privaten Leben abgespielt hätte. Hier wäre dem Verletzten eine Obliegenheitsverletzung wegen seiner fehlenden Sicherheitsschuhe zum Vorwurf gemacht worden und dem Arbeitskollegen hätte ein Regress gedroht, da er nach § 823 BGB einen anderen Menschen verletzt hat.
Allerdings ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung alles anders. Hier ist zunächst zu beachten, dass ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, auch wenn er noch so offensichtlich ist und ohne ihn die Verletzungen nicht aufgetreten wären, keine Minderung, geschweige denn einen Ausschluss von der Versicherungsleistung nach sich zieht. Dafür sorgt die Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB VII, in dem lapidar geregelt ist: „Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.“ Noch wichtiger ist jedoch die Vorschrift des § 105 SGB VII, die das normale zivilrechtliche Haftungsrecht dann ausschließt, wenn eine Verletzung auf ein fahrlässiges Handeln eines Arbeitskollegen oder auch des Arbeitgebers zurückzuführen ist. Diese spezielle Enthaftungsregelung dient dem Betriebsfrieden und verhindert, dass nach Arbeitsunfällen von den Verletzten oder den einstehenden Versicherungen der „Schuldige“ gesucht und bei ihm Regress genommen wird. Übrigens: Auch die im normalen Haftungsrecht gängigen Schmerzensgeldzahlungen sind aufgrund dieses besonderen Haftungsrechts bei Arbeitsunfällen kein Thema.
Sie sollten daher Ihren Mitarbeitern, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsversammlung, ans Herz legen, bei Arbeitsunfällen bei der Wahrheit zu bleiben. Die Sorge, keinen Versicherungsschutz zu bekommen, ist unbegründet. Niemand muss abenteuerliche Geschichten zum angeblichen Unfallverlauf erfinden.