Achtung Schadensersatz! Keine Notizen auf dem rückgesandten Bewerbungsschreiben hinterlassen
Dumm gelaufen, kann man nur sagen: Eine Arbeitgeberin hatte auf dem Lebenslauf neben der Textzeile „Verheiratet, ein Kind“ handschriftlich vermerkt: „7 Jahre alt!“ und die sich dann ergebende Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt!“ durchgängig unterstrichen. Ohne die Notiz zu entfernen, schickte die Bewerbungsunterlagen zurück und stelle eine andere Bewerberin ein, ohne Kind.
In dem darin liegenden Abstellen auf das Problem der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit haben die Richter eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts gesehen (§ 3 Absatz 2, § 1 AGG).
Die durch den Vermerk des Arbeitgebers gemäß § 22 AGG begründete Vermutung einer (mittelbaren) Benachteiligung der auf Schadensersatz klagenden Bewerberin wegen ihres Geschlechts hat die Arbeitgeberin nicht widerlegt, insbesondere nicht durch den Hinweis, dass eine junge Frau ohne Kind und mit besserer Qualifikation eingestellt worden sei.
Handschriftlicher Vermerk sprach für eine Diskriminierung
Nach § 22 AGG ist von einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes auszugehen, wenn eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen des in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen.
Die handschriftlichen Ergänzung und Unterstreichung der Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt!" spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass die damit gekennzeichnete Problematik der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit Teil eines Motivbündels war, das zur Ablehnung der Bewerbung der Klägerin geführt hat.
Diese Indizwirkung ist durch das Vorbringen der beklagten Arbeitgeberin nicht ausgeräumt. Der Hinweis, dass die eingestellte Bewerberin besser qualifiziert sei, widerlegt die Vermutung nicht. Durch den Hinweis auf die Einstellung einer besser qualifizierten Bewerberin ist nicht nachgewiesen, dass das pönalisierte Merkmal bei der Entscheidung überhaupt keine Rolle gespielt hat. Der Nachweis muss so geführt werden, dass der Einfluss unzulässiger Kriterien positiv ausgeschlossen werden. Die Indizwirkung ist weiter auch nicht durch den Umstand widerlegt, dass die berücksichtigte Bewerberin eine junge Frau ohne Kinder ist. Insoweit ist anerkannt, dass die geschlechtsspezifische Benachteiligung in einer solchen Situation darin liegt, dass an das geschlechtsspezifische Kriterium der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit angeknüpft worden ist und ein hypothetischer männlicher Bewerber nach der Lebenserfahrung nicht wegen des Kriteriums „ein Kind, 7 Jahre alt" benachteiligt worden wäre.
Abgelehnte Bewerberin erhielt Schadensersatz
Die Frage, ob die Klägerin gegebenenfalls einen höheren Entschädigungsbetrag beanspruchen konnte, stellte sich aus Gründen des § 61 b Absatz 1 ArbGG nicht. Innerhalb der dreimonatigen Klagefrist des § 61 b Absatz 1 ArbGG hatte die Klägerin (lediglich) 3.000 EUR eingeklagt. Eine Klageerweiterung auf 6.081 EUR erfolgte erst Monate nach Ablauf der Klagefrist.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (LAG Hamm, Urteil vom 6.6.2013, 11 Sa 335/13).
Was ist eine „mittelbare“ Diskriminierung? |
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich. Damit sind Konstellationen erfasst, in denen durch die angewandten Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Träger eines der Merkmale des § 1 AGG zahlenmäßig wesentlich stärker benachteiligt werden als Personen, bei denen dieses Merkmal nicht vorliegt. Es geht um Situationen, in denen die nachteilige Auswirkung typischerweise überwiegend gruppenangehörige Personen trifft: Dies kann die Vermutung begründen, dass gerade die Gruppenzugehörigkeit maßgebliche Ursache der Benachteiligung ist |
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Es ist unbestritten, dass nur Frauen Kinder bekommen können.
Ebenso unstreitig ist aber auch, dass Männer siebenjährige Kinder haben können. Die durch die Unterstreichung vermeintlich dokumentierte Ablehnung richtet sich also, objektiv betrachtet, gegen Personen, die ein siebenjähriges Kind haben. Wo ist da bitte die geschlechterspezifische Benachteiligung.
Insbesondere durch die Einstellung einer anderen Frau, hat die Arbeitgeberin nachgewisen, dass die Ablehnung der Bewerberin eben gerade nicht aufgrund des geschützten Merkmals erfolgt sein kann, oder?