Kirche darf nicht immer nach Konfession des Bewerbers fragen
Arbeitgeber müssen im Bewerbungsgespräch auf Fragen zur Religion oder Weltanschauung des Bewerbers verzichten. Diese Fragen sind grundsätzlich diskriminierend und nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zulässig. Ausnahmen gelten für die anerkannten Kirchen als Arbeitgeber, hier allerdings nach neuerer BAG-Rechtsprechung unter den Vorgaben des EuGHs nur noch sehr eingeschränkt. So dürfen Kirchen Bewerber nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit fragen, wenn es um Tätigkeiten im "verkündungsnahen Bereich" geht.
Konfessionslose Bewerberin: AGG-Entschädigung wegen Diskriminierung?
Vorliegend hatte sich die Büroleiterin einer Kanzlei bei der Kirche beworben. Es ging um eine Stelle im Sekretariat der geschäftsleitenden Oberkirchenrätin und damit der obersten Dienstbehörde der evangelischen Landeskirche in Baden. Bereits in der Stellenanzeige hieß es, dass bei der Bewerbung die Konfession angegeben werden müsse. Die Büroleiterin, gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte, gab darin an, dass sie konfessionslos (Atheistin) sei. Im Vorstellungsgespräch darauf angesprochen erklärte sie, dass sie in der DDR aufgewachsen sei, aber keine Vorbehalte gegen die Kirche habe.
Kirche hält Frage nach der Konfession für zulässig
Nachdem sie bei der Besetzung der Stelle nicht berücksichtigt wurde, verlangte sie die Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Aus Ihrer Sicht habe sie die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten und sei damit wegen der Religion diskriminiert worden. Die Kirche argumentierte dagegen, dass die Besetzung unabhängig von einer Religionszugehörigkeit ausschließlich aufgrund von fachlichen Qualifikationen erfolgt sei. Die Frage nach der Konfession sei nötig, da die Kirche eine gewisse Loyalität und Identifikation mit kirchlichen Aufgaben erwarten dürfe.
ArbG Karlsruhe: Kirche hat Bewerberin diskriminiert
Das Arbeitsgericht Karlsruhe entschied, dass der Oberkirchenrat der Bewerberin eine Entschädigung von 5.000 Euro zahlen muss. Die Frage nach der Religionszugehörigkeit im Vorstellungsgespräch sei nur dann zulässig, wenn diese in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Die ausgeschriebene Stelle beinhalte aber nur rein verwaltungstechnische und administrative Aufgaben, also verkündungsferne Aufgaben.
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gilt bei Bewerbungsverfahren nur eingeschränkt
Für das Gericht war bereits die Frage nach der Konfessionszugehörigkeit im Vorstellungsgespräch - wie auch in der Stelleanzeige - ein zwingendes Indiz für eine Diskriminierung. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche für sich allein, also unabhängig von der von der Bewerberin angestrebten Position, rechtfertige eine Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG nicht. Zwar dürfe die Kirche als Arbeitgeber berechtigterweise Anforderungen an die Diskretion, Loyalität und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter stellen. Allerdings setze dies nach Auffassung der Kammer nicht voraus, dass der Bewerber einer Konfession angehöre. Die Anforderungen könnten in gleichem Maße von konfessionslosen Bewerbern erfüllt werden.
Arbeitgeber konnte die vermutete Benachteiligung nicht widerlegen
Nach § 22 AGG hat bei einer vermuteten Diskriminierung die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Für das Gericht hat der Arbeitgeber vorliegend keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass ausschließlich andere Gründe als die Konfessionslosigkeit der Bewerberin zu deren ungünstigeren Behandlung geführt haben.
Hinweis: Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2020, Az: Ca 171/19
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