Kündigung: Keine heimliche Überwachung per Spähsoftware

Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter mittels einer Spähsoftware nur in sehr engen Grenzen heimlich kontrollieren. Eine fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Dienstcomputers, die sich auf die Auswertung eines heimlich installierten Keyloggers stützt, erklärte das BAG nun für unwirksam.

Es ist ein Dauerbrenner im Arbeitsverhältnis: Inwieweit dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter überwachen, um mögliches Fehlverhalten nachzuweisen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun darüber entschieden, ob Arbeitgeber Daten über Mitarbeiter vor Gericht verwerten dürfen, die sie durch eine heimliche Mitarbeiterüberwachung gewonnen haben. Im konkreten Fall ging es um die Installation eines Keyloggers, einer Art Spähsoftware, die alle Tastatureingaben an einem Rechner heimlich protokolliert und Bildschirmfotos schießt.

BAG zur verdeckten Überwachung: Keylogger unzulässig

Die obersten Arbeitsrichter haben nun entschieden, dass der Einsatz dieser Keylogger zur Überwachung des Arbeitsverhaltens unzulässig seien. Mit dem Urteil haben die BAG-Richter für die verdeckte Überwachung von Mitarbeitern enge Grenzen gesetzt. Eine Ausnahme lässt das BAG aber dann zu, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe.

Heimliche Überwachung: Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Der Hintergrund: Der Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter fristlos, weil er während der regulären Arbeitszeit seinen Dienstrechner in erheblichem Umfang für private Zwecke genutzt haben soll. Insbesondere habe er ein Computerspiel für einen anderen Auftraggeber programmiert sowie Aufträge für seinen Vater bearbeitet.

Der Nachweis des mumaßlichen Arbeitszeitbetrugs gelang dem Arbeitgeber dadurch, dass er auf dem Dienst-PC des Arbeitnehmers einen Keylogger installierte. Dieser registrierte und speicherte jeden seiner Tastenanschläge. Zusätzlich wurden Bildschirmfotos seiner E-Mail-Dateien geschossen. Per E-Mail hatte der Arbeitgeber den Mitarbeitern zuvor  mitgeteilt, dass sämtlicher "Internet-Traffic" und die Benutzung ihrer Systeme "mitgeloggt" und dauerhaft gespeichert werde. 

Kündigung nicht rechtmäßig wegen Beweisverwertungsverbot?

Nach Auswertung der Daten räumte der Arbeitnehmer in einem Gespräch zwar ein, den Dienst-PC privat genutzt zu haben. Seiner Ansicht nach war die Kündigung dennoch nicht rechtmäßig, da die durch den Einsatz des Keyloggers gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertet werden dürften. Entgegen der E-Mail des Arbeitgebers seien nicht nur die Internetaktivitäten, sondern sämtliche Tastatureingaben während der Anwesenheit gespeichert worden. Die Programmiertätigkeit und die Arbeiten für die Firma seines Vaters habe er überwiegend während der Pausenzeiten vorgenommen, argumentierte er.

Das BAG gab nun dem Arbeitnehmer Recht. In ihrem Grundsatzurteil werteten die Bundesarbeitsrichter den Einsatz der Spähsoftware als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern. Die digitalen Daten seien rechtswidrig gewonnen und dürften vor Gericht nicht verwendet werden. Sie erklärten deshalb wie die Vorinstanzen die Kündigung des Programmierers aus Nordrhein-Westfalen für unwirksam.

Verwertungsverbot: Überwachung verletzt informationelle Selbstbestimmung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte bereits eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Nach Ansicht der LAG-Richter stellte die heimliche Installation einer Überwachungssoftware jedoch einen schweren Eingriff in das Rechts des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung dar. Diese heimliche Installation des Keyloggers werteten sie als so starken Eingriff in Persönlichkeitsrechte, dass die gewonnenen Daten nicht als Beweismittel dienen könnten – es gebe ein Verwertungsverbot. Stattdessen hätte der Arbeitgeber eine offene Kontrolle vornehmen und eine Abmahnung erteilen können. Diese Ansicht bestätigte nun auch das BAG.


Hinweis: BAG, Urteil vom 27. Juli 2017, Az.  2AZR 681/16; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 17. 06. 2016 , Az: 16 Sa 1711/15

dpa