Kündigung nach privatem Drogenkonsum gerechtfertigt

Die fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums im privaten Umfeld ist rechtswirksam, entschied zuletzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Bei einem Berufskraftfahrer interessiere es nicht, ob der Drogenkonsum außerhalb oder während der Arbeitszeit stattfinde.

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht für den Fall eines LKW- Fahrers, der am Wochenende Drogen konsumiert hatte und dabei aufgefallen war. 

Anhaltspunkte für tatsächliche Fahruntüchtigkeit erforderlich?

Der als LKW-Fahrer beschäftigte Mann nahm  an einem Samstag im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ("Chrystal Meth") ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Als einen Tag später bei einer polizeilichen Kontrolle der Drogenkonsum festgestellt wurde, war dies für den Arbeitgeber der Grund, das Arbeitsverhältnis mit seinem Mitarbeiter fristlos zu kündigen. Diese Tatsache wollte der LKW-Fahrer so ohne weiteres nicht hinnehmen und klagte gegen die Kündigung. Sein Argument: Es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.

Besonderheit Berufskraftfahrer: Typische Gefahren durch Drogeneinnahme

Die Vorinstanzen hatten diese Auffassung noch geteilt und die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers für unwirksam gehalten. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Richter des sechsten Senats wiesen die Klage ab. Nach ihrer Auffassung hatte das Landgericht, die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht hinreichend gewürdigt.

Amphetamin und "Chrystal Meth" auch am Wochenende tabu

Die Erfurter Richter führten in der Begründung aus, dass es in diesem Zusammenhang unerheblich sei, ob die Fahrtüchtigkeit des LKW-Fahrers bei den durchgeführten Fahrten tatsächlich beeinträchtigt war und deswegen eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden habe. Denn ein Berufskraftfahrer dürfe seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden.

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung könne deshalb die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.#

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016, Az. 6 AZR 471/15; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 6. Juli 2015, Az. 7 Sa 124/15


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