Wirksame Kündigung wegen obszöner Whatsapp an die Kollegin?
Per Whatsapp lassen sich Fotos, Videos und Nachrichten schnell und unkompliziert verschicken – auch an die Arbeitskollegen. Immer häufiger hat dieses Verhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen – je nachdem welche Inhalte versendet werden. Wer nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks überschreitet, sondern auch strafrechtliche Tatbestände erfüllt, riskiert die Kündigung. Dies kann beispielsweise bei fremdenfeindlichen oder sexuell belästigenden Nachrichten der Fall sein. In einem aktuellen Fall erklärte das Arbeitsgericht Ulm jedoch eine Kündigung für unwirksam, die wegen eines privat per Whatsapp verschickten Penisfotos erfolgte.
Kann obszöne Whatsapp an Kollegin die Kündigung rechtfertigen?
Der Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2000 bei seinem Arbeitgeber als Maschineneinrichter beschäftigt. Im Juli 2019 schickte er außerhalb seiner Arbeitszeit von seinem Privathandy ein Foto seines erigierten Penis an eine Kollegin, die in derselben Abteilung wie er arbeitete. Nachdem sie sich beim Arbeitgeber beschwerte, kündigte dieser dem Mann das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich. Der Arbeitnehmer wehrte sich vor dem Arbeitsgericht gegen seine Kündigung – mit Erfolg.
ArbG Ulm: Kündigung wegen Penisfoto an die Kollegin war unwirksam
Das Arbeitsgericht Ulm entschied, dass die fristlose Kündigung in dem konkreten Fall unwirksam war, ebenso wie die ordentliche Kündigung. Die Richter machten in ihrer Urteilsbegründung deutlich, dass das Verschicken eines Fotos mit dem genannten Inhalt - also eines erigierten Penis - an eine Arbeitskollegin grundsätzlich eine rechtmäßige Kündigung nach sich ziehen könne. Das Verhalten sei sowohl nach § 626 Abs. 1 BGB ein geeigneter Kündigungsgrund für die fristlose Kündigung, als auch ein Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 1 KSchG für die hilfsweise ordentliche Kündigung.
Verhalten im privaten Bereich: Geringe Beeinträchtigung im Arbeitsverhältnis
Im vorliegenden Fall sei das Verhalten des Mannes allerdings überwiegend dem privaten Bereich zuzuordnen. Das begründete das Gericht damit, dass der Arbeitnehmer seit langer Zeit privat mit der Kollegin befreundet gewesen sei und er die Whatsapp mit dem Foto zudem außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Unternehmens verschickt habe. Daher habe sein Verhalten nicht nur einen Bezug zum Arbeitsverhältnis gehabt.
Versetzung statt Kündigung
Das Gericht entschied, dass die Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses im vorliegenden Fall nicht derart schwer wiege, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar gewesen sei. Insbesondere sei es möglich gewesen, zunächst eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz anstatt eine Kündigung in Erwägung zu ziehen. Das müsse aus Sicht der Richter umso mehr gelten, da nach dem Abbruch der privaten Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Kollegin weitere Belästigungen nicht wahrscheinlich seien.
Hinweis: Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 10.01.2020, Az: 1 Ca 93/19
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