Fristlose Kündigung wegen Morddrohung an Vorgesetzten

Wer eine Morddrohung gegen seinen Vorgesetzten ausstößt, muss mit seinem fristlosen Rauswurf rechnen. Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf nun bestätigt. Mit den Worten "Ich stech' Dich ab" hatte ein Personenfahnder des Landeskriminalamts NRW nach Überzeugung der Richter seinen Vorgesetzten am Telefon bedroht.
Anlass der Kündigung: Mitarbeiter streitet Morddrohung ab
Dem Land sei es nach dieser "ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung" nicht zuzumuten, den Mann weiterhin zu beschäftigen. Der hatte die Drohung bestritten und behauptet, sich zur fraglichen Zeit vor seinem Haus mit einem befreundeten Nachbarn unterhalten zu haben. Der Anruf war dreieinhalb Kilometer vom Wohnhaus des Mannes entfernt aus einer Telefonzelle an das Mobiltelefon des Vorgesetzten erfolgt.
Das Gericht sah es jedoch als erwiesen an, dass der LKA-Mitarbeiter angerufen hatte. Er sei an seiner Stimme leicht zu erkennen, hatte Zugriff auf die dienstliche Mobilnummer seines Vorgesetzten und habe nicht zuletzt ein Motiv gehabt: Dem Anruf ist ein Streit mit dem Vorgesetzten vorangegangen.
Vorgeschichte: Mitarbeiter wegen Betrugs verurteilt
Der Mitarbeiter hatte mehrere Monate zuvor – unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung – Plakate für die Personalratswahl auf den dienstlichen Kopiergeräten angefertigt. Der Vorgesetzte verlangte daraufhin die Erstattung der Kosten, der Mitarbeiter wiederum reagierte mit einer Strafanzeige wegen Nötigung. Aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der nun klagende Mitarbeiter jedoch rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt.
Auch dass dieser – nur wenigen Personen bekannte – Vorfall in dem Telefonat an den Vorgesetzten zur Sprache kam, sprach für einen Anruf durch den anschließend Gekündigten.
Kündigung: Schwere Pflichtverletzung macht Abmahnung entbehrlich
Die Schwere der begangenen Pflichtverletzung mache eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Daher sei die außerordentliche Kündigung rechtswirksam. Die Revision haben die Richter nicht zugelassen.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.6.2017, Az. 11 Sa 823/16; Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, Urteil vom 15.8.2016, Az. 7 Ca 415/15
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