Bald weniger Dokumentationspflichten beim Mindestlohn?

Die Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) hat für Arbeitgeber aufwendige Aufzeichnungs- und Nachweispflichten gebracht. Seither reißt die Kritik an dem bürokratischen Aufwand, der für Unternehmen damit verbunden ist, nicht ab. Nun hat die schwarz-gelb-grüne Landesregierung in Schleswig-Holstein einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht. Damit möchte sie eine Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitkräften bei der Dokumentationspflicht einführen, um den bürokratischen Aufwand zu verringern.
MiLoG: Auszeichnungspflichten zur Arbeitszeit
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) schreibt für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie Branchen die Dokumentation der Arbeitszeit vor. Dies betrifft zum einen branchenübergreifend die Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten. Ausnahme: in Privathaushalten.
Zum anderen müssen Arbeitgeber in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) aufgeführten Wirtschaftsbereichen die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzeichnen. Gleiches gilt für Entleiher in Bezug auf Arbeitnehmer, die ihnen zur Arbeitsleistung in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen überlassen werden. Mehr zu den Dokumentationspflichten beim Mindestlohn für Arbeitgeber lesen Sie hier.
Mindestlohn: Ausnahmen zur Dokumentationspflicht
Es gelten jedoch auch Erleichterungen aufgrund der sogenannten Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung:
- Nicht erfasst werden muss die genaue Arbeitszeit demnach von engen Familienangehörigen des Arbeitgebers. Dazu zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder.
- Auch die Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren „verstetigtes“ monatliches Gehalt mehr als 2.958 Euro (brutto) beträgt, ist von der Dokumentationspflicht ausgenommen.
- Zudem gilt die Dokumentationspflicht nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten nachweislich mehr als 2.000 Euro (brutto) pro Monat verdient haben.
Entgeltgrenze: Abgrenzung zwischen Vollzeit-und Teilzeitbeschäftigten
Bei diesen Schwellenwerten des Gehalts wird aber nicht berücksichtigt, ob Arbeitnehmer in Vollzeit-oder Teilzeit beschäftigt sind. Der Gesetzentwurf aus Schleswig-Holstein sieht nun eine solche Unterscheidung nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten vor.
Da Teilzeitbeschäftigte – aufgrund ihrer stundenreduzierten Arbeitszeit – ein niedrigeres Monatseinkommen haben, erreichen sie in der Regel selbst bei einem Stundenlohn, der deutlich über dem derzeitigen Mindestlohn von 8,84 Euro liegt, die gesetzlichen Schwellenwerte nicht. Die Festlegung einer Entgeltgrenze auf Basis eines verstetigten Monatseinkommens führt damit bei Teilzeitbeschäftigten in der Regel zu keiner Verringerung des Bürokratieaufwands, lautet die Argumentation. Im MiLoG soll deshalb der Satz ergänzt werden: „Bei der Festlegung von Entgeltgrenzen ist die unterschiedliche Arbeitszeit von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten zu berücksichtigen.“
Änderung Mindestlohngesetz: Beratung folgt
Ob es tatsächlich gelingt, ein formelles Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene zur Änderung des Mindestlohngesetzes in Gang zu bringen, wird sich zeigen müssen. Eine Beratung im zuständigen Ausschuss ist bislang nicht erfolgt. Auch wenn CDU und FDP auf Bundesebene ebenfalls eine Vereinfachung der Dokumentationspflichten fordern: Nachdem Ende der Jamaika-Sondierungsgespräche erscheint es zum aktuellen Zeitpunkt offen, ob der Vorschlag der Landesregierung breite Zustimmung finden wird.
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