Pflegebranche: Mindestlohn auch bei Bereitschaftsdienst

Arbeitgeber in der Pflegebranche müssen das dort geltende Mindestentgelt nicht nur für Vollarbeit bezahlen. Es steht Pflegekräften auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und bei Bereitschaftsdiensten zu, urteilte nun das BAG.

In § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) ist ein Mindestlohn für Arbeitnehmer in der Pflege festgelegt. Arbeitgeber müssen diesen auch für Bereitschaftsdienste in voller Höhe zahlen, wie das BAG nun klargestellt hat. Die Entscheidung hat Bedeutung über den konkreten Fall aus Baden-Württemberg hinaus. In Deutschland arbeiten etwa 950 000 Menschen in der Pflege. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin können Betroffene ein Jahr rückwirkend Ansprüche geltend machen.

BAG: Mindestentgelt in Pflegebranche "je Stunde"

Im konkreten Fall hatte die Klägerin als Pflegehelferin bei einem privaten Pflegedienst gearbeitet. Dabei betreute sie in zweiwöchigen Diensten zwei Frauen rund um die Uhr und wohnte dabei mit ihnen in Stuttgart unter einem Dach. Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie abzüglich von unbezahlten Pausen für jede Art der Arbeit den Mindestlohn von damals 8,50 Euro und damit eine Nachzahlung von knapp 2.200 Euro. Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass die Frau nicht tatsächlich rund um die Uhr gearbeitet habe und Bereitschaftsdienste per Arbeitsvertrag geringer vergütet werden könnten.

Diese Ansicht teilte der 5. Senat des obersten deutschen Arbeitsgerichts mit Blick auf die Regelungen für die Pflegebranche nicht. Schließlich sei das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV "je Stunde" festgelegt und knüpfe damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Dazu gehöre nicht nur die Vollarbeit, argumentierten die Richter. Auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienste, in denen sich der Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und bei Bedarf sofort seine Arbeit aufnehmen müsse, zählten dazu.

Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam

Das BAG sieht zwar durchaus die Möglichkeit, in diesen Fällen ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit zu bestimmen. Diese Möglichkeit habe der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege aber gerade nicht genutzt, stellte das BAG fest. Daher seien auch arbeitsvertragliche Vereinbarungen unwirksam, die für Bereitschaftsdienste die Lohnuntergrenze in der Pflegebranche unterschreiten.


Hinweis: BAG, Urteil vom 19. November 2014, Az. 5 AZR 1101/12; Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2012, Az. 4 Sa 48/12

dpa

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