Die "Puffauto"-Entscheidung und das Direktionsrecht
Das Direktionsrecht ist eine wesentliche Befugnis des Arbeitgebers: Er bestimmt danach die Leistungspflicht konkret nach Zeit, Art und Ort. Gegenstand des Direktionsrechts kann auch die Frage sein, welche Werbebotschaften auf einem Firmenfahrzeug erscheinen.
Firmenfahrzeug ein "Puffauto"?
In einem zuletzt vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängigen Fall ging es im Kern um den Umfang des Direktionsrechts. Ein Kaffeevertriebsunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten hatte sich dazu entschlossen, die Gestaltung der Firmenfahrzeuge optisch zu verändern. Auf einer Seite des neu gestalteten Firmenfahrzeugs, waren nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen. Auf der anderen Fahrzeugseite wurde auf der Fahrertür unter dem Seitenfenster ein männlicher Oberkörper abgebildet. Als nach der Umgestaltung der Karosserie auch an den Rädern noch auffällige rote Radkappen angebracht wurden, kam es zwischen dem Verkaufsreisenden und seinem Arbeitgeber zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf der Mitarbeiter sich weigerte, seiner Tätigkeit mit einem "Puffauto" nachzugehen. Er sah sich damit in seiner Homosexualität diskriminiert.
Kündigung war rechtmäßig
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Die ordentliche Kündigung war letztlich wirksam. Das Gericht stellte fest, es liege kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer nicht wegen seiner Homosexualität benachteiligt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen. Dabei ließ es das Gericht offen, ob der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt hat.
Direktionsrecht nach billigem Ermessen
Bei der Ausübung des Direktionsrechts ist der Arbeitgeber allerdings nicht frei. Soweit das Direktionsrecht nicht schon durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch den Arbeitsvertrag ausgehebelt ist, muss seine Ausübung einem billigen Ermessen entsprechen. Im Kern bedeutet dies, dass die Anweisung für den Arbeitnehmer zumutbar sein muss, dies war hier für den Verkaufsreisenden zwar eindeutig nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind bei der Zumutbarkeitsprüfung alle wesentlichen Umstände des Falles unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen, so zuletzt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 16. Oktober 2007, Aktenzeichen: 9 AZR 144/07. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen. Die Interessenabwägung musste hier aber zuletzt zugunsten des Arbeitgebers getroffen werden. Werbebotschaften sind üblicherweise auffallend und oftmals freizügig gestaltet.
Hinweis: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 14. Oktober 2015, Aktenzeichen: 2 Ca 1765/15.
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