Schadenersatz: Haftung des Entleihers bei Diebstahl

Ob der Entleiher bei einem Diebstahl für die persönlichen Gegenstände eines Leiharbeitnehmers haftet, ist, wie häufig, vom Einzelfall abhängig. Weist er den neuen Beschäftigten jedoch nicht auf die örtlichen Gegebenheiten hin, kommt ein Schadenersatz in Frage. Darauf wies nun das LAG Düsseldorf hin.

Es war kein guter Start in den neuen Job. Kurz nach dem Beginn seiner Arbeit in einem Restaurant als Leiharbeiter wurden einem Mann während der Arbeitszeit persönliche Dinge aus dem Mitarbeiterraum entwendet. Der Mann forderte Schadenersatz vom Restaurantbetreiber. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Berufungsverhandlung endete nun mit einem Vergleich der Parteien.

Schadenersatz bei Diebstahl persönlicher Gegenstände

Der Kläger war als Leiharbeitnehmer an zwei Tagen im Jahr 2014 als Servicekraft im Restaurant der Beklagten eingesetzt. Er deponierte seine persönlichen Gegenstände während seiner Arbeitszeit im Mitarbeiterraum, der sich außerhalb der Gasträumlichkeiten befand. Der einzige Schlüssel für diesen Raum hing im Küchenbereich des Restaurants. Aus dem Mitarbeiterraum wurden persönliche Gegenstände von acht Mitarbeitern, darunter auch solche des Klägers und zwar Auto- und Wohnungsschlüssel sowie sein Handy entwendet. 

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz für einen neuen Schlosssatz für sein Auto, für die Kosten eines Schlüsseldienstes, um seine Wohnung zu öffnen, sowie für sein Handy in Höhe von insgesamt 1.331,56 Euro.

Haftung: Besonderheit des Einzelfalls beachten

In der Verhandlung ließ das LAG Düsseldorf erkennen, dass es für den Schadenersatzanspruch des Leiharbeitnehmers auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Im vorliegenden Fall hatte der Entleiher den Mitarbeiterraum neu eingerichtet, die erforderliche Anzahl an Spinden war daher noch nicht vorhanden. Durch die Einrichtung habe der Entleiher jedoch zu erkennen gegeben, dass er selbst von einem Sicherungsbedürfnis in diesem Raum ausging.

An einer anderen Stelle, wo die Mitarbeiter sich bislang umgezogen hatten, gab es wiederum abschließbare Spinde. Dies habe die Stammbelegschaft wissen können. Diese hätte somit zumindest nachfragen können, ob sie diese Spinde benutzen dürfe, bevor sie die persönlichen Wertsachen offen im Mitarbeiterraum deponierte.

Sonderfall: neu beschäftigter Leiharbeitnehmer

Anderes sei der Fall eventuell für den Leiharbeitnehmer zu beurteilen. Er sei neu im Betrieb und habe keine Ahnung über die Gegebenheiten gehabt. Hätte die Schichtleiterin des Restaurants ihn auf die abschließbaren Spinde aufmerksam gemacht, so scheide eine Haftung aus, führte das LAG Düsseldorf aus. Im Umkehrschluss lässt das LAG Düsseldorf damit durchblicken, dass eine Haftung des Restaurantbetreibers möglich ist, wenn der Hinweis nicht erfolgt ist.

Im konkreten Fall einigten sich die Parteien jedoch auf einen Vergleich - aus prozessökonomischen Gründen, wie das Gericht mitteilte. Der Sachverhalt war noch nicht aufgeklärt, ein weiterer Termin zur Beweisaufnahme wäre nötig gewesen. Dies verhinderten die Parteien nun, indem sie den Streit beilegten.

Hinweis: LAG Düsseldorf, Az. 8 Sa 593/15; Vorinstanz: ArbG Essen, Urteil vom 23. April 2015, Az. 5 Ca 41/15


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