Urteil: Zur Arbeitgeberhaftung bei Diebstahl von Wertsachen

Einen ungewöhnlichen Fall hatte das LAG Hamm zu beurteilen. Ein Arbeitnehmer verlangte Schadensersatz für ihm am Arbeitsplatz gestohlenen Schmuck in Höhe von vielen Tausend Euro. Wegen der eindeutigen Rechtsprechung des BAG zu den Obhuts-und Verwahrungspflichten nahm er die Berufung noch im Termin zurück.

Ein Krankenhaus ist keine Bank. Diese Einsicht traf den Mitarbeiter eines Krankenhauses im Ruhrgebiet mit aller Deutlichkeit. Der bedauernswerte Mann gab an, Uhren und Schmuck im Wert von 20.000 Euro in den Rollcontainer seines Schreibtisches seines Büros gelegt und verschlossen zu haben. Weil er arbeitsmäßig überlastet war, habe er die Wertsachen nicht wie geplant abends zur Bank gebracht. Einige Tage später traf ihn dann der Schock:  Die üblicherweise verschlossene Tür seines Büros war aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und seine Wertsachen entwendet worden.

Arbeitgeberhaftung wegen fehlender Vorkehrung zur Aufbewahrung des Generalschlüssels?

Da das Büro nur mittels eines Generalschlüssels zu öffnen war, der sich im Kittel einer Mitarbeiterin befand, deren Spind aufgebrochen wurde und der Schlüssel entwendet wurde, sah der Bestohlene seine Arbeitgeberin in der Verantwortung. Sie habe den Diebstahl erst ermöglicht, war seine Meinung, da sie es unterlassen habe, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen. Deshalb habe sie nunmehr Schadensersatz zu leisten.

Schutzpflichten nur bei Sachen, die ein Arbeitnehmer mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt

Das sah das Arbeitsgericht Herne anders und hatte die Klage mit Urteil vom 19.08.2015 (5 Ca 965/15) abgewiesen. Die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm betonte im Berufungstermin, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen.

Fehlende Kenntnis des Arbeitgebers: Keine Obhutspflichten

Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-) Gegenstände ließen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen. Da sich die Kammer mit dieser Argumentation auf schon aus den sechziger und siebziger Jahren stammende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehen konnte, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück. Ihm wurden darauf - die wegen der Rücknahme reduzierten - Verfahrenskosten auferlegt.

dpa

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