Fälligkeit einer Sozialplanabfindung

Wann werden Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan fällig, wenn dieser vom Arbeitgeber erfolglos gerichtlich angefochten wurde? Zum Zeitpunkt, der im Sozialplan festgelegt ist - hier mit Ende des Arbeitsverhältnisses -, oder aber mit der Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs? Darüber hatte vorliegend das Bundesarbeitsgericht zu befinden.
Der Fall: Verzugszinsen auf Sozialplanabfindung?
Die Arbeitnehmerin war als Mitarbeiterin in einem Callcenter bis Ende Juli 2019 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Wegen einer Betriebsstillegung endete das Arbeitsverhältnis. Nach dem Sozialplan, den die Einigungsstelle Anfang Mai 2019 beschlossenen hatte, hatte die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Abfindung. Fällig werden sollte die Abfindung danach mit dem Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber wehrte sich gerichtlich gegen den Einigungsstellenspruch, da er den Sozialplan für überdotiert hielt.
Erfolglose Anfechtung des Sozialplans durch Arbeitgeber
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Sächsische Landesarbeitsgericht wiesen den Feststellungsantrag des Arbeitgebers ab, der auf die Unwirksamkeit des Sozialplans gerichtet war. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitgebers Ende April 2021. Am 20. Mai 2021 zahlte der Arbeitgeber daraufhin der Arbeitnehmerin eine Sozialplanabfindung.
Zu wenig, fand die Arbeitnehmerin, denn sie forderte vor Gericht mit ihrer Klage Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 1. August 2019. Nach ihrer Meinung dürfe die erfolglose Anfechtung des Sozialplans keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt haben.
BAG: Erfolglose Anfechtung ändert Fälligkeit einer Abfindung nicht
Die Vorinstanzen sahen dies nicht so und wiesen die Klage ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Arbeitnehmerin schließlich Erfolg. Der erste Senat entschied, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab dem 1. August 2019 hat. Die Richter wiesen darauf hin, dass die – erfolglose – gerichtliche Anfechtung des Sozialplans nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt habe. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs habe lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Zudem traf den Arbeitgeber auch ein Verschulden an der verspäteten Leistung, erkannte das BAG. Denn die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans könne keinen unverschuldeten Rechtsirrtum begründen.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. 1 AZR 73/24; Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2023, Az. 5 Sa 76/22
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