Ablehnung eines Bewerbers wegen verfassungsfeindlicher Tattoos

Wo früher Tätowierungen ein Statement waren, sind sie heute nicht selten modisches Accessoire. Eine Tätowierung kann dennoch einen Eignungsmangel für die Einstellung in den öffentlichen Dienst begründen, wenn sie Zweifel an der Verfassungstreue des potenziellen Arbeitnehmers aufkommen lässt. Tätowierte Revolverpatronen, Totenköpfe und das Wort "omerta" auf dem Arm eines Bewerbers zählen aus Sicht des LAG Berlin-Brandenburg dazu. Das Gericht hat entschieden, dass das Land Berlin den Bewerber zu Recht wegen seiner Tattoos abgelehnt hat.
Der Fall: Arbeitgeber lehnt Bewerber wegen Tätowierung ab
Der tätowierte Bewerber hatte sich auf eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei beworben. Der Arbeitgeber, das Land Berlin, lehnte ihn aufgrund seiner Tätowierungen ab. Die Tätowierungen waren sichtbar und zeigten Revolverpatronen, Totenköpfe und das Wort "omerta", ein im Bereich der organisierten Kriminalität genutzter Ausdruck für ein Schweigegelübde. Nach seiner Absage verlangte er vor Gericht, die ausgeschriebenen Stellen nicht zu besetzen. Nachdem alle Stellen anderweitig besetzt wurden, erklärten die Parteien das Verfahren für erledigt.
LAG Berlin: Zulässige Ablehnung des Bewerbers
Das LAG Berlin-Brandenburg hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es machte in der Begründung deutlich, dass der Antrag – ohne die Erledigung des Verfahrens – keinen Erfolg gehabt hätte. Aus Sicht des Gerichts durfte der Arbeitgeber, das Land Berlin, den Bewerber wegen seiner Tattoos ablehnen. Das Wort "omerta", die abgebildeten Revolverpatronen und die Totenköpfe seien geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass der Bewerber sich als Mitarbeiter des Objektschutzes verfassungstreu verhalten werde.
Tätowierungen begründen Zweifel an Verfassungstreue
Das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen zurecht zweifeln dürfen, dass der Bewerber bei der Ausübung seines Jobs jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten werde, stellte das Gericht fest. Es wies darauf hin, dass es für die Beurteilung auf die Sicht des Betrachters ankomme. Daher sei es unerheblich, ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei oder nicht.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Hinweis: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2019, Az: 5 Ta 730/19
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