Sperrung der Accounts - Nur schlechter Stil oder auch Vertragsbruch?
Überraschung am Frühstückstisch: Vergangene Woche versuchten eines Morgens einige Twitter-Mitarbeiter in den USA vergeblich, einen Zugang zu ihren dienstlichen Arbeitsmitteln aufzubauen. Der Kurznachrichtendienst hatte zuvor angekündigt, acht Prozent der Belegschaft beziehungsweise mehr als 300 Beschäftigte zu entlassen und in Folge dessen zahlreichen Mitarbeitern die Zugänge gesperrt.
Zum Zeitpunkt des Sperrens waren allerdings noch keine Kündigungen ausgesprochen worden - die Mitarbeiter erfuhren lediglich über die Zugangssperrung, dass sie im Unternehmen nicht mehr gebraucht werden.
Wir haben Christoph Tillmanns, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, um eine Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob ein solches Vorgehen auch nach deutschem Recht möglich wäre.
Beschäftigungsanspruch auch während der Kündigungsfrist
Vor Ausspruch einer Kündigung hat der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch, so Tillmanns. Eine Freistellung sei in diesem Fall ausgeschlossen. Und auch während der Kündigungsfrist habe ein Mitarbeiter - einmal abgesehen von der Stilfrage - grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung. Und dazu seien ihm auch die Arbeitsmittel einschließlich der erforderlichen IT-Zugänge zu belassen.
Nur in Ausnahmefällen (und entsprechender Vereinbarung im Arbeitsvertrag) kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist freistellen, so Tillmanns weiter, wenn es etwa um die Sicherung von sensiblen Kundenkontakten oder Betriebsgeheimnissen geht.
Freistellung gegen den Arbeitnehmerwillen nur in Ausnahmefällen
So hat auch das Landesarbeitsgericht Köln in einer Entscheidung vom 18. Februar 2011 festgestellt, dass eine vorläufige Suspendierung im ungekündigten Arbeitsverhältnis nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Sie sei gegen den Willen des Arbeitnehmers im ungekündigten Arbeitsverhältnis nur dann zulässig, wenn ganz überwiegende und schutzwürdige Interessen dies gebieten (LAG Köln, Urteil vom 18.2.2011, Az. 10 Sa 1116/10).
Während einer Freistellung ist die Vergütung dann selbstverständlich trotzdem zu zahlen, wobei die Freistellung sinnvollerweise unwiderruflich und unter Verrechnung mit Urlaub oder Zeitguthaben erfolgt.
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