Gesetzlicher Anspruch auf 25 Prozent Nachtzuschlag
Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) "hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren".
Nachtschichtzuschlag von 25 Prozent angemessen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Wendung nun konkretisiert – sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen: Für die Arbeitsstunden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sei regelmäßig ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn beziehungsweise die entsprechende Anzahl freier Tage angemessen. Bei der besonderen Belastung durch Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch in der Regel auf 30 Prozent.
Im konkreten Fall hatte ein Lastwagenfahrer im Paketlinientransportdienst in einem nicht tarifgebundenen Unternehmen geklagt. Sein Arbeitgeber hatte ihm zunächst lediglich einen Zuschlag von elf Prozent, zuletzt einen von 20 Prozent für die regelmäßige Nachtarbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr zukommen lassen.
Das war dem LKW-Fahrer zu wenig und er verlangte einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent des Stundenlohns oder zwei Arbeitstagen Freizeitausgleich für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden.
Dauernachtarbeit: Nachtzuschläge erhöhen sich auf 30 Prozent
Die obersten Bundesrichter gaben ihm nun Recht. Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage.
Regelmäßig angemessen sei dabei ein Zuschlag 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn beziehungsweise die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage für die geleisteten Arbeitsstunden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, urteilten die Richter. Allerdings: Besondere Belastungen, die zum Beispiel nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vorliege, könnten zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen, argumentierte das BAG. Dann – wie auch im konkreten Fall des LKW-Fahrers – erhöhe sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent oder eine entsprechende Anzahl freier Tage.
Stundenlohn für Nachtzuschlag nicht relevant
Das Argument des Arbeitgebers, etwa dass der für die Zeit zwischen 21 Uhr und 23 Uhr gezahlte Zuschlag anrechenbar sei, überzeugte die Richter dagegen nicht. Ebenso wenig sei die Höhe des Stundenlohns relevant.
Ein reduzierter Ausgleich für die Nachtarbeit sei dagegen denkbar, wenn eine spürbar geringere Arbeitsbelastung bestehe, urteilte das BAG. Dies kommt beispielsweise bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst während der Nachtzeit in Betracht.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015, Az. 10 AZR 423/14; Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014, Az. 6 Sa 106/13
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