Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.

Das Konterfei auf der Kanzlei-Homepage

Eine Rechtsanwältin war in einer Steuerberater- und Anwaltssozietät tätig. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde sie mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls ihr Profil und Foto dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke.

Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Rechtsanwältin.

 

Daten von den Websites löschen

Nach dem Ausscheiden war die Rechtsanwältin weiter als solche zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.

Mit einer einstweiligen Verfügung war die Rechtsanwältin erfolgreich.

Die Richter waren der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die persönlichen Daten der ehemaligen Mitarbeiterin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen müsse. Der Kanzlei wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 EURangedroht.

 

Die Richter: Das Persönlichkeitsrecht ist verletzt

Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Rechtsanwältin ein.

Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Rechtsanwältin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass sie nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Rechtsanwältin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der ehemaligen Arbeitgeberin verwiesen.

Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Rechtsanwältin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht (LAG Hesssen, 24.1.2012, 19 SaGa 1480/11).