Urlaubsabgeltung darf nicht nur den Basislohn zugrunde legen
Wenn Mitarbeiter das Unternehmen verlassen und bis zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub nicht oder nicht komplett genommen haben, muss der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 4 UrlG den Urlaub abgelten. Für die noch offenen Urlaubstage erhält der Arbeitnehmer also Geld. Nur wie viel? Der Basislohn ist jedenfalls nicht ausreichend, entschied das ArbG Stuttgart vorliegend. Da sich die Urlaubsabgeltung, wenn es nicht anders vereinbart sei, nach dem Anspruch auf Urlaubsentgelt richte, müssten variable Vergütungsbestandteile mit einberechnet werden, heißt es in dem Urteil, über das der DGB Rechtschutz informiert.
Klage auf Urlaubsabgeltung: Wie viel ist der Urlaub wert?
Die Arbeitnehmerin war bei dem Arbeitgeber - ohne schriftlichen Arbeitsvertrag - fünf Tage die Woche bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Sie erhielt neben einem Stundenlohn von 12, 40 Euro brutto regelmäßig weitere Gehaltsbestandteile wie Feiertagszuschläge oder Nachtzuschläge, Fahrgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Mit Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum 31. Januar 2019 war unstreitig, dass die Arbeitnehmerin noch 59 offene Urlaubstage hat, die der Arbeitgeber ihr abgelten muss.
Urlaubsabgeltung: Nachtzuschläge und Feiertagslohn mit einrechnen?
Infrage stand jedoch, wie viel der Arbeitgeber, für die nicht genommenen Urlaubstage zu zahlen hat. Die Arbeitnehmerin klagte auf Urlaubsabgeltung von 59 Urlaubstagen in Höhe von 7.368,80 Euro. Der Arbeitgeber war der Auffassung, für jeden Urlaubstag sei lediglich der Bruttostundenlohn heran zu ziehen. Damit betrage der Urlaubsabgeltungsanspruch 5.852,80 Euro.
Höhe der Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem Urlaubsentgelt
Das ArbG Stuttgart hat der Klage der Arbeitnehmerin in vollem Umfang stattgegeben. Das Gericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass sich die Höhe der Urlaubsabgeltung - mangels anderweitiger Bestimmungen im Arbeitsvertrag – nach dem ursprünglichen Urlaubsentgeltanspruch bemesse. Das Urlaubsentgelt errechnet sich gemäß § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Urlaub erhalten hat, mit Ausnahme von zusätzlich gezahlten Überstunden. Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt, die während des Urlaubs nicht weiter gewährt werden, sind sie für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
Variable Vergütungsbestandteile bei der Urlaubsabgeltung berücksichtigen
Auch variable Entgeltbestandteile wie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind mit einzubeziehen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart waren daher im konkreten Fall vom Arbeitgeber bei der Berechnung der offenen Urlaubstage der ehemaligen Mitarbeiterin nicht nur der Basislohn, sondern auch eine Lohnfortzahlung, Feiertagslohn und Nachtzuschläge zu berücksichtigen, welche sie im relevanten 13-wöchigen Zeitraum erhalten hatte.
Hinweis: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2020, Az: 24 Ca 7542/19
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