In Unternehmen mit Betriebsrat sind regelmäßig die Beteiligungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG zu beachten. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Allerdings kann der Arbeitgeber, ohne dass der Betriebsrat mitbestimmt, festsetzen, wie zum Beispiel der Zutritt zum Betrieb ermöglicht wird. Er kann freien Zugang ermöglichen, dem Arbeitnehmer einen Schlüssel oder eine codierte Ausweiskarte aushändigen. Werden Schlüssel für spezielle Räume ausgehändigt, bleibt auch hier der Betriebsrat grundsätzlich außen vor.
Eine Mitbestimmungspflicht nach dieser Vorschrift besteht erst dann, wenn zusätzlich zum Zutritt weitere Verhaltensregeln getroffen werden, wie etwa die Hinterlegung von Fingerabdrücken bei einer biometrischen Zugangskontrolle.
Werden Daten erhoben, ist der Betriebsrat zu beteiligen
Bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Auf Zugangskontrollsysteme bezogen heißt dies: Der Betriebsrat bestimmt nur dann nicht mit, wenn die Zugangskontrolle über den Arbeitnehmer weder Informationen übermittelt noch solche aufzeichnet. Dies ist etwa der Fall, wenn Arbeitnehmer für den Zutritt zum Betrieb anstelle eines Schlüssels eine codierte Ausweiskarte benutzen, ohne dass Daten festgehalten werden. Sobald Daten aufgezeichnet werden, hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Zugangskontrollsystem eine maschinelle Arbeitszeiterfassung ermöglicht.
Autoren:
Dr. Frank Weberndörfer, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Norton Rose Fulbright, Hamburg.
Philipp Raben, Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht bei Norton Rose Fulbright, Hamburg.