Ein-Prozent-Regelung: Keine Ausnahme vom Listenpreis bei Taxen
Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Kraftfahrzeuge auch zur privaten Nutzung hat er beim Lohnsteuerabzug den privaten Nutzungswert regelmäßig mit monatlich einem Prozent des Listenpreises anzusetzen. Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich mit monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung anzusetzen.
Inländischer Listenpreis des Fahrzeugs
Bemessungsgrundlage ist in allen Fällen der inländische Listenpreis des Fahrzeugs. Das ist - übrigens auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen - die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.
Keine Ausnahme für Taxen
In einem aktuellen Urteilsfall hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 8. November 2018 III R 13/16), dass es auch für Taxen bei der Listenpreisregelung keine Ausnahme gibt. Hintergrund ist die bei den Fahrzeugherstellern gebräuchliche Herausgabe von Sonderpreislisten für bestimmten Berufsgruppen. In dem vom Bundesfinanzhof beurteilten Fall nutzte der Kläger das Taxi auch privat. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils legte der Kläger den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere reguläre Listenpreis heranzuziehen sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger zunächst Erfolg.
Sonderpreislisten sind nicht maßgeblich
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts nun aber aufgehoben und entschieden, dass der für die Ein-Prozent-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem man das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann. Der im Gesetz erwähnte Listenpreis solle nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handele es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung.
Das Urteil betrifft einen selbstständigen Taxiunternehmer. Es ist aber vollumfänglich auch für die Überlassung von Fahrzeugen an angestellte Taxifahrer übertragbar. Es hat darüber hinaus Bedeutung für alle anderen Sonderpreislisten der Hersteller.
Weitere Hinweise zum Listenpreis:
- Die Kosten der Überführung und der Zulassung sowie der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprechanlage bleiben bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises außer Ansatz, ebenso der Wert eines weiteren Reifensatzes mit Felgen. Ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät ist jedoch anzusetzen (R 8.1 Abs 9 Nr 1 Satz 6 LStR).
- Nachträglich eingebaute unselbstständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. April 2018, BStBl 2018 I S. 592).
- Für den pauschalen Nutzungswert ist auch bei reimportierten Kraftfahrzeugen der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgebend. Zu Anpassungen bei Mehr- oder Minderausstattung im Vergleich zum inländischen Modell vergleiche Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. April 2018 (BStBl 2018 I S. 592).
- Wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht, ist der Listenpreis zu schätzen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. November 2017, III R 20/16; BStBl 2018 II S. 278)
- Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, erfolgt eine Halbierung des Listenpreises (§ 6 Abs 4 Satz 2 Nr 2 EStG).
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