Dozent eines Weiterbildungsinstituts ist nicht abhängig beschäftigt
Der Fall vor dem Sozialgericht Stuttgart betraf einen gemeinnützigen Aus- und Weiterbildungsdienstleister, der mit einem Trainerpool von fast 400 Trainern an seinen Standorten Lehrgänge durchführte. In einem Lehrgang wurde ein freiberuflicher Dozent von 2009 bis 2010 für die Weiterbildungseinrichtung tätig. Erst im Jahr 2013, als er Leistungen nach dem SGB II bezog, beantragte er bei der DRV Bund im Zuge eines Statusfeststellungsverfahrens die Feststellung, dass er bei der Weiterbildungseinrichtung abhängig beschäftigt gewesen sei. Die DRV folgte diesem Antrag. Gegen diese Entscheidung reichte die Weiterbildungseinrichtung Klage ein.
Gericht bestätigt selbstständige Tätigkeit des Dozenten
Das Sozialgericht Stuttgart sah dies anders und stellte fest, dass der Dozent seine Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit verrichtet habe. Hierbei wies das Gericht darauf hin, dass die Tätigkeit als Dozent sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden könne. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheide sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befinde.
Einhaltung von Lehrplänen stellt keine Weisungsabhängigkeit dar
Der Dozent sei entgegen der Auffassung der DRV nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Dass entsprechende Lehrpläne zu beachten seien, begründe keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht, solange auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbständige Unterrichtsgestaltung der Lehrkräfte erhalten bleibe.
Weitere Urteile rund um das Thema Scheinselbstständigkeit finden Sie hier.
Organisatorische Eingliederung in den Schulbetrieb als Kriterium
Eine organisatorische Eingliederung des Dozenten in den Schulbetrieb folge auch nicht daraus, dass die komplette Schulorganisation in den Händen der Weiterbildungseinrichtung gelegen habe. Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stelle eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar. Der Dozent habe keine Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, keine Pausenaufsicht zu machen und auch keine Vertretungen für verhinderte Kollegen wahrzunehmen gehabt. Die Weiterbildungseinrichtung habe ihn weder für andere Kurse einsetzen noch seine Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und Veranstaltungen anordnen oder von ihm die Erfüllung sonstiger Nebenpflichten verlangen können.
Hinweis: SG Stuttgart, Urteil v. 26.4.2017, S 5 R 6159/14
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
15.5351
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
10.516
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
9.816
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
8.698
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
8.137
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
7.234
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
6.229
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
5.7512
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.69140
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
5.661
-
Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld beschlossen
20.12.2024
-
Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
19.12.2024
-
Künstlersozialabgabe: neue Bagatellgrenze beachten
19.12.2024
-
Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
18.12.2024
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2024
-
Pauschalen für Auslandsreisekosten ab 2025
16.12.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen und Personenschutz
13.12.2024
-
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: erweitertes Verfahren ab 2025
12.12.20244
-
Komplexe Herausforderungen in der Lohnbuchhaltung
12.12.2024
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
11.12.2024