Dozent eines Weiterbildungsinstituts ist nicht abhängig beschäftigt

Der Fall vor dem Sozialgericht Stuttgart betraf einen gemeinnützigen Aus- und Weiterbildungsdienstleister, der mit einem Trainerpool von fast 400 Trainern an seinen Standorten Lehrgänge durchführte. In einem Lehrgang wurde ein freiberuflicher Dozent von 2009 bis 2010 für die Weiterbildungseinrichtung tätig. Erst im Jahr 2013, als er Leistungen nach dem SGB II bezog, beantragte er bei der DRV Bund im Zuge eines Statusfeststellungsverfahrens die Feststellung, dass er bei der Weiterbildungseinrichtung abhängig beschäftigt gewesen sei. Die DRV folgte diesem Antrag. Gegen diese Entscheidung reichte die Weiterbildungseinrichtung Klage ein.
Gericht bestätigt selbstständige Tätigkeit des Dozenten
Das Sozialgericht Stuttgart sah dies anders und stellte fest, dass der Dozent seine Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit verrichtet habe. Hierbei wies das Gericht darauf hin, dass die Tätigkeit als Dozent sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden könne. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheide sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befinde.
Einhaltung von Lehrplänen stellt keine Weisungsabhängigkeit dar
Der Dozent sei entgegen der Auffassung der DRV nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Dass entsprechende Lehrpläne zu beachten seien, begründe keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht, solange auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbständige Unterrichtsgestaltung der Lehrkräfte erhalten bleibe.
Weitere Urteile rund um das Thema Scheinselbstständigkeit finden Sie hier.
Organisatorische Eingliederung in den Schulbetrieb als Kriterium
Eine organisatorische Eingliederung des Dozenten in den Schulbetrieb folge auch nicht daraus, dass die komplette Schulorganisation in den Händen der Weiterbildungseinrichtung gelegen habe. Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stelle eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar. Der Dozent habe keine Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, keine Pausenaufsicht zu machen und auch keine Vertretungen für verhinderte Kollegen wahrzunehmen gehabt. Die Weiterbildungseinrichtung habe ihn weder für andere Kurse einsetzen noch seine Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und Veranstaltungen anordnen oder von ihm die Erfüllung sonstiger Nebenpflichten verlangen können.
Hinweis: SG Stuttgart, Urteil v. 26.4.2017, S 5 R 6159/14
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