Getränke und Obst für Mitarbeiter sind steuerfrei

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie Ihren Mitarbeitern den "Aufenthalt" im Betrieb versüßen können.
Bereitstellung von Getränken durch den Arbeitgeber
Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Mitarbeiter führen, gehören als sog. Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dazu zählen auch Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb.
Kaffee, Kekse und Mineralwasser bleiben also in unbeschränkter Höhe steuerfrei. Das Finanzamt geht davon aus, dass diese Leistungen im betrieblichen Interesse gewährt werden.
Auch Obst für Mitarbeiter ist steuerfrei
Dabei sollte es der Arbeitgeber aber nicht übertreiben. Die Gestellung einer Mahlzeit wäre steuerpflichtig. Im Betrieb wird sie mit dem Sachbezugswert von 1,63 EUR für ein Frühstück und 3,00 EUR für ein Mittagessen als Lohn angesetzt. Während das Obst am Arbeitsplatz noch regelmäßig als Aufmerksamkeit durchgehen dürfte, wird es spätestens bei Brötchen, Croissants oder Brezeln schwierig. Zumindest zum Frühstück könnten sie vom Prüfer als Mahlzeit angesehen werden.
Mahlzeiten aus besonderem Anlass
Steuerfrei bleiben nur Mahlzeiten, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, kostenlos oder verbilligt überlässt und deren Wert 40 EUR nicht überschreitet (sog. Arbeitsessen). Hier schaut das Finanzamt aber oftmals sehr genau hin, ob wirklich ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz, wie z.B. Inventur, vorliegt.
Schwieriger wird es es auch immer dann, wenn der Arbeitgeber nur einzelnen Mitarbeitern und/oder für den Verzehr zu Hause etwas zukommen lassen möchte.
Geschenke anlässlicher persönlicher Ereignisse
Kleinere Geschenke zum Geburtstag gehen noch steuerfrei durch. Zu den Aufmerksamkeiten zählen nämlich auch Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 EUR, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter anlässlichen eines persönlichen Ereignisses zuwendet. Die Pralinen oder das Gebäck zum Geburtstag bleiben ebenso steuerfrei, wie die Flasche Sekt zur Hochzeit. Weihnachtsgeschenke fallen jedoch nicht unter diese Regelung, weil hier kein persönlicher Anlass gegeben ist.
Ansonsten sind Getränke und Genussmittel, die zum häuslichen Verzehr unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, aber Arbeitslohn. Der ist steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von 44 EUR monatlich überschritten wird.
Steuerfreibetrag für Personalrabatte
Handelt es sich um Waren, die im Betrieb hergestellt oder gehandelt werden (z. B. Haustrunk im Brauereigewerbe oder Süßwarenhandel), wird ein steuerlicher Freibetrag von 1.080 EUR jährlich gewährt.
Praxishinweis |
Die 44-EUR-Freigrenze kann bei Bedarf auch durch einen Gutschein, z. B. für den Süßwarenladen oder den Getränkehändler ausgeschöpft werden. Geldzuwendungen gehören jedoch stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist. |
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