Aushilfsjobs und Berufsmäßigkeit bei Freiwilligendiensten

Aushilfsjobs, die vor, während oder nach Freiwilligendiensten ausgeübt werden, sind sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilen. Insbesondere für die Bewertung der Berufsmäßigkeit muss genau betrachtet werden, was für ein Sachverhalt konkret vorliegt.

Schulentlassene nehmen gerne bis Beginn oder nach Ende eines Freiwilligendienstes einen Aushilfsjob an. Damit überbrücken sie die Zeit bis zu Beginn des Studiums oder der Berufsausbildung. Aber auch neben dem Freiwilligendienst bleibt häufig noch Zeit für einen Job. Für Arbeitgeber ist es wichtig zu beurteilen, wann die Beschäftigung

  • versicherungsfrei als kurzfristige Beschäftigung gemeldet werden darf oder
  • als versicherungspflichtige berufsmäßige Beschäftigung behandelt werden muss.

Freiwilligendienste: versicherungspflichtigen Beschäftigungen gleichgestellt

Es gibt viele Möglichkeiten des Freiwilligendienstes. Hierzu zählen insbesondere das freiwillige soziale oder ökologische Jahr, der Bundesfreiwilligendienst, der entwicklungspolitische Freiwilligendienst "WELTSWÄRTS", der Incoming-Freiwilligendienst und der freiwillige Wehrdienst. Alle diese Dienste werden wie (Haupt-)Beschäftigungen behandelt. Insbesondere hieran orientiert sich die Frage, ob die vor oder während des Dienstes ausgeübten Aushilfsjobs berufsmäßig sind.

Für Aushilfsbeschäftigungen nach dem Freiwilligendienst kann es entscheidend sein, was die Aushilfe anschließend zu tun beabsichtigt.

Aushilfsjob vor dem Freiwilligendienst

Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt vor, wenn die Aushilfe zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählt. Das gilt insbesondere dann, wenn im Anschluss an den Aushilfsjob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung folgen soll. Zu den versicherungspflichtigen Beschäftigungen gehören auch Freiwilligendienste. Die Berufsmäßigkeit liegt in diesen Fällen selbst dann vor, wenn nach Angabe der Aushilfe nach dem Freiwilligendienst ein Studium beabsichtigt ist.

Die Prüfung der Berufsmäßigkeit hat nur zu erfolgen, wenn der Verdienst der Aushilfe monatlich 450 EUR übersteigt.

Beispiel: Abitur Mai 2015. Befristete Beschäftigung vom 1.6. bis 31.8.2015 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 EUR. Beginn des Bundesfreiwilligendienstes am 1.9.2015.
Ergebnis: Trotz Befristung der Beschäftigung auf längstens 3 Monate innerhalb des Kalenderjahres, liegt keine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor. Die Aushilfe zählt wegen des anschließenden Freiwilligendienstes zum Personenkreis der Erwerbstätigen und ist berufsmäßig beschäftigt. Der Aushilfsjob ist sozialversicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.

Aushilfsjob während des Freiwilligendienstes

Aushilfen, die neben ihrem Freiwilligendienst bis zu 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb des Kalenderjahres befristet beschäftigt werden, sind sozialversicherungsfrei. Hier liegen die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vor. Berufsmäßigkeit liegt in diesen Fällen nicht vor.

Aushilfsjob nach dem Freiwilligendienst

Berufsmäßigkeit kann sich aufgrund des Status der Person oder aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben (News v. 17.1.2014). Beginnt der Aushilfsjob im laufenden Kalenderjahr im Anschluss an den Freiwilligendienst, liegt Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens vor: Die gesamte Beschäftigungszeit überschreitet im laufenden Kalenderjahr die zulässigen Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen.
Werden die Zeitgrenzen nicht überschritten, kann die Aushilfe trotzdem noch aufgrund ihres Status berufsmäßig sein. Diese Prüfung ist abhängig davon, was die Aushilfe im Anschluss an die befristete Beschäftigung zu tun beabsichtigt. Hat sie vor, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu studieren, ist sie nicht berufsmäßig aufgrund ihres Status. Steht jedoch der Beginn einer Berufsausbildung an, ist die Aushilfe berufsmäßig beschäftigt. Ein duales Studium zählt als Berufsausbildung.

Beispiele:
Ende des Bundesfreiwilligendienstes am 30.9.2015.

  1. Befristete Beschäftigung vom 1.11. bis 31.12.2015, monatlicher Verdienst 850 EUR. Lösung: Die Aushilfe ist berufsmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt aufgrund ihres Erwerbsverhaltens: Die Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen werden unter Berücksichtigung aller Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr überschritten.
  2. Befristete Beschäftigung vom 1.1. bis 31.3.2016, monatlicher Verdienst 850 EUR. Beabsichtigter Studienbeginn Sommersemester 2016. Lösung: Die Aushilfe ist sozialversicherungsfrei aufgrund einer für längstens 3 Monate befristeten kurzfristigen Beschäftigung. Berufsmäßigkeit liegt nicht vor.
  3. Befristete Beschäftigung vom 1.3. bis 31.5.2016, monatlicher Verdienst 850 EUR. Beabsichtigtes Duales Studium ab September 2016. Lösung: Die Aushilfe ist berufsmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt aufgrund ihres Status, weil eine anschließende Beschäftigung zur Berufsausbildung (das duale Studium) geplant ist.



Schlagworte zum Thema:  Kurzfristige Beschäftigung