Neue Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen für viele Länder
Für berufliche Tätigkeiten im Ausland gibt es seit der Reisekostenreform 2014 nur noch zwei Pauschalen in Höhe von 120 % und 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz. Die entsprechenden Eurobeträge für 2015 hat die Finanzverwaltung neu herausgegeben. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Auslandsreisekosten bis zur Höhe dieser länderspezifischen Pauschalen steuerfrei erstatten.
Neue Auslandsreisepauschalen für viele Länder
Änderungen ergeben sich bei den Spesensätzen gegenüber 2014 unter anderem für folgende Staaten bzw. Orte:
- Österreich und Niederlande,
- Argentinien und Mexiko,
- Kroatien und Portugal sowie für
- Russland (mit höheren Pauschalen für Moskau und St. Petersburg)
Ein- und mehrtägige Auslandsreisen
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:
- Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland ohne Tätigwerden ist die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird.
- Bei einer Abreise vom Ausland ins Inland ist die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.
- Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit erreicht (vergleiche Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 24. Oktober 2014, Randziffer 51).
Flugreisen, Schiffreisen und weitere Besonderheiten
Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
- Bei Schiffreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.
- Bei Flugreisen ist die Landung entscheidend. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.
- Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Zu beachten: Kurztrip ins Ausland
Der ausländische Spesensatz gilt auch dann, wenn eine Auswärtstätigkeit an einem Tag nur stundenweise ins Ausland geführt hat.
Übernachtungspauschale oder tatsächliche Kosten
Die in der Verwaltungsanweisung enthaltenen Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 der Lohnsteuerrichtlinien und Bundesfinanzminsterium, Schreiben vom 24. Oktober 2014, Randziffer 112). Der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer ist hingegen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen und durch Rechnungsbelege nachgewiesenen Übernachtungskosten zulässig.
Praxisbeispiel zu Auslandsreisen in mehrere Länder |
Der Fall: Arbeitnehmer A reist am Montag um 20 Uhr zu einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seiner Wohnung in Berlin nach Brüssel; er erreicht Belgien morgens um 2 Uhr. Dienstag ist er den ganzen Tag in Brüssel tätig. Am Mittwoch reist er zu einem weiteren Geschäftstermin um 8 Uhr nach Amsterdam, das er um 14 Uhr erreicht. Dort ist er bis Donnerstag um 13 Uhr tätig und reist anschließend zurück nach Berlin. In seiner Wohnung in Berlin kommt er am Donnerstag um 22:30 Uhr an. Ergebnis: Für den Anreisetag Montag ist die inländische Verpflegungspauschale von 12 EUR maßgebend, da Arbeitnehmer A sich um 24 Uhr noch im Inland befindet. Für Dienstag ist Verpflegungspauschale für Belgien in Höhe von 41 EUR anzuwenden. Für Mittwoch ist die Verpflegungspauschale für die Niederlande zu Grunde zulegen - neu nur noch 46 EUR statt bisher 60 EUR. Für Donnerstag ist die Verpflegungspauschale der Niederlande für den Abreisetag maßgeblich - auch hier nur noch 31 EUR statt bisher 40 EUR -, da Arbeitneher A noch bis 13 Uhr in Amsterdam beruflich tätig war. |
Hinweis zur Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 19. Dezember 2014, Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/08/10006 :005
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