Kein BAV-Förderbetrag für zusätzliche vermögenswirksame Leistungen
Seit 2018 ist ein neues Fördermodell zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener eingeführt worden, der sogenannte BAV-Förderbetrag (§ 100 EStG). Gefördert werden Beiträge von mindestens 240 bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, mindestens 72, höchstens 144 Euro. Der BAV-Förderbetrag setzt ein erstes Dienstverhältnis voraus (Steuerklassen I bis V oder Bestimmung durch den Arbeitnehmer bei pauschal besteuertem Arbeitslohn). Begünstigt sind Mitarbeiter, deren laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung innerhalb der Einkommensgrenze (2.200 Euro monatlich) liegt.
BAV-Förderbetrag: Begrenzung des Anspruchs
Der BAV-Förderbetrag kann nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Die zusätzlichen Beiträge können beispielsweise tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich festgelegt sein. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen sind nicht begünstigt (BMF, Schreiben v. 6.12.2017, BStBl 2018 I S. 147, Rz. 111).
Vermögenswirksame Leistungen für betriebliche Altersvorsorge: nun steuerfrei
Machen Mitarbeiter von der Möglichkeit Gebrauch, zusätzliche vermögenwirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden, sind diese Beiträge unter den sonstigen Voraussetzungen nach einem neuen Erlass der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 8.8.2019 - IV C 5 -S 2333/19/10001) steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang gewährte
- Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (zum Beispiel: erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 26 Euro statt vermögenswirksamer Leistungen i. H. v. 6,65 Euro) und
- Erhöhungsbeträge, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (zum Beispiel: erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 50 Euro, wenn der Arbeitnehmer 13 Euro seines Arbeitslohns umwandelt).
Kein BAV-Förderbetrag für vermögenswirksame Leistungen
Die zuvor genannten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (für die betriebliche Altersversorgung verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungsbeträge) erfüllen nach dem Erlass nicht die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag. Nach Auffassung der Verwaltung ist das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht gegeben.
Hinweis: Intention des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Die Verwaltung weist darauf hin, dass es im Übrigen nicht der Intention des Betriebsrentenstärkungsgesetzes entspricht, Beiträge, die auch zu einer Zuschusspflicht nach dem Betriebsrentengesetz (§ 1a Absatz 1a und § 23 Absatz 2 BetrAVG) führen, zu fördern.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
13.6901
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
9.551
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
9.152
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
8.478
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
7.532
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
7.493
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.79240
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
5.708
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
5.121
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
5.0602
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2024
-
Pauschalen für Auslandsreisekosten ab 2025
16.12.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen und Personenschutz
13.12.2024
-
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: erweitertes Verfahren ab 2025
12.12.20244
-
Komplexe Herausforderungen in der Lohnbuchhaltung
12.12.2024
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
11.12.2024
-
Steuerbefreiung von Jobtickets und Deutschland-Ticket
11.12.2024
-
Entgeltfortzahlung im Minijob: Umlage U1 ab 2025
10.12.2024
-
Minijob: Umlage U2 im Jahr 2025
10.12.2024
-
Midijob: Neue Formeln ab 1. Januar 2025
09.12.2024