Was Arbeitgeber über Auslandsrentenzahlungen wissen müssen
Seit den 90er-Jahren wächst die Zahl derjenigen kontinuierlich, die ihren Lebensabend außerhalb der Heimat verbringen wollen. Zwischen 1992 und 2010 hat sich die Zahl sogar verdoppelt. Das spiegelt sich auch bei der Administration von Betriebsrenten. So beobachtet Mark Walddörfer, Geschäftsführer bei der Longial, in den von seinem Unternehmen betreuten Rentenadministrationen folgende Entwicklung: "2010 haben wir noch 1,04 Prozent der Renten an Versorgungsberechtigte im Ausland in 23 verschiedenen Staaten gezahlt. 2016 hat sich der Anteil auf zwei Prozent Bezugsberechtigte in über 30 verschiedenen Staaten nahezu verdoppelt."
Auslands-bAV: Nachweis- und Steuerpflicht
Bleibt die Frage: Welche Regeln gelten bei der Zahlung der Betriebsrente ins Ausland? Zunächst sind für die Zahlung der Betriebsrente ins Ausland die gleichen Grundregeln zu beachten wie bei Rentenzahlungen innerhalb Deutschlands. Die Besonderheiten liegen hier aber wie so oft im Detail: So ist die Betriebsrente in aller Regel eine "Holschuld". Das heißt, wenn ein Versorgungsberechtigter einen Rentenanspruch hat, muss er ihn bei seinem früheren Arbeitgeber geltend machen und nachweisen. Diese Nachweispflicht gilt auch für Betriebsrentner im Ausland. Dazu kommt die Steuerpflicht für Betriebsrenten: Eine bAV ist grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn sie nicht in Deutschland ausgezahlt wird. "Welches Steuerrecht gilt, muss der Bezugsberechtigte allerdings zunächst prüfen", sagt Mark Walddörfer. "Entscheidend dafür ist unter anderem, ob der Versorgungsberechtigte noch einen Wohnsitz in Deutschland hat, wie oft beziehungsweise wie lange er ihn im Jahr nutzt oder ob er vollständig ins Ausland verzogen ist."
Mit mehr als 100 Staaten, darunter Spanien, Italien, Brasilien und Kanada, hat Deutschland ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Das Abkommen regelt, wie und wo Einkünfte aus Deutschland, etwa Betriebsrenten, zu versteuern sind und vermeidet so eine Doppelbesteuerung. Betroffene Rentner sollten sich zur Klärung ihrer Steuerpflicht an das Finanzamt Neubrandenburg wenden, welches zentral für Auslandsrenten zuständig ist.
Werden Sozialversicherungsbeiträge für Betriebsrente im Ausland fällig?
Für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte – egal ob freiwillig- oder pflichtversichert – stellt die Betriebsrente ein Einkommen dar, für das auch im Rentenbezug entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Dies gilt aber natürlich nur für Rentenbezieher, die in der deutschen Sozialversicherung versichert sind. Besteht in Deutschland keine gesetzliche Kranken- oder Pflegeversicherung mehr, muss der ehemalige Arbeitgeber hier auch keine entsprechenden Beiträge abführen beziehungsweise einbehalten.
Nicht zu unterschätzen: die Überweisungskosten
Kosten, die für die Überweisung der Betriebsrente ins Ausland anfallen, trägt der Versorgungsberechtigte. Überweisungen innerhalb des sogenannten SEPA-Raums sind in der Regel kostenfrei. Der SEPA-Raum erstreckt sich auf alle Staaten der Europäischen Union, inklusive der Überseegebiete der EU-Mitgliedsstaaten wie die Kanarischen Inseln, sowie die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Monaco. Nicht zum SEPA-Raum gehören beispielsweise Serbien, die Türkei, die USA, aber auch die britischen Kanalinseln (Jersey, Guernsey).
Aber: Außerhalb des SEPA-Raums werden nennenswerte Gebühren von den Kreditinstituten verlangt. So hat die Longial bei einer Stichprobe Gebühren von 0,1 bis 0,15 Prozent des Überweisungsbetrages ermittelt. Häufig werden auch Mindestgebühren erhoben, die zwischen acht und 15 Euro je Überweisung betragen. Diese Gebühren sind im Verhältnis ganz erheblich, wenn man bedenkt, dass die durchschnittliche Betriebsrente, die Longial Monat für Monat ins Ausland überweist, etwa 390 Euro beträgt, mehr als 40 Prozent der Auslandsrenten aber kleiner als 100 Euro sind.
Neben den Überweisungskosten ist auch der Wechselkurs zu berücksichtigen. Selbstverständlich schuldet der ehemalige Arbeitgeber die Betriebsrente in Euro. Wechselkursschwankungen gehen also zulasten des Betriebsrentners.
Erhöhter Aufwand für Arbeitgeber
Auch wenn die Kosten, die durch die Auslandsrentenzahlung entstehen, in der Regel vom Betriebsrentner zu tragen sind: Das Unternehmen hat häufig einen deutlich höheren Aufwand in der Bearbeitung der Vorgänge. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ehemalige ausländische Mitarbeiter handelt, die nach ihrer aktiven Zeit wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sind. So müssen dann Bescheinigungen, beispielsweise Lebensbescheinigungen oder Sterbeurkunden ausländischer Behörden, meist in der Landessprache ausgefertigt sein. "Zudem gelten häufig andere Rechtsgrundlagen, die der ehemalige Arbeitgeber meist nicht kennt", erläutert Experte Walddörfer und nennt zwei typische Fragen: Kann eine Betriebsrente im Ausland gepfändet werden? Muss der Arbeitgeber einen Pfändungsbeschluss im Ausland gegen sich gelten lassen?
Ein weiterer Punkt betrifft die Hinterbliebenenversorgung. Wenn sich Hinterbliebene melden und die Hinterbliebenenrenten geltend machen, muss deren Rentenberechtigung geprüft werden. Das bedeutet beispielsweise, dass der Arbeitgeber sich vergewissern muss, ob eine Ehe bestand und bis wann. Zudem muss er klären, ob die Waisen tatsächlich berechtigt sind, eine Waisenrente zu beziehen.
Angesichts der steigenden Tendenz bei Rentnern, Deutschland den Rücken zu kehren, werden diese Fragen zukünftig immer mehr Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen betreffen.
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