Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 20/88) gelten Abfindungen, die bei beendeten Beschäftigungsverhältnissen als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Arbeitsplatzverlust gezahlt werden, nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Zusammenhang zur beendeten Beschäftigung fehlt
Diese "echten" Abfindungen werden dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der bisherigen Beschäftigung nicht zugeordnet. Der Grund: sie werden für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung gezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zum Ausgleich für die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile bestimmt sind. Dann fallen sie nicht in die Phase der versicherungspflichtigen Beschäftigung und sind daher konsequenterweise beitragsfrei.
Steuerliche Beurteilung nicht übertragbar
Keine Rolle spielt dabei im Sozialversicherungsrecht, wie die Zuwendung steuerlich behandelt wird. Abfindungen werden im Steuerrecht grundsätzlich dem Jahr der Auszahlung zugeordnet (Zuflussprinzip). Gilt die Abfindung als Ausgleich für Einnahmeverluste bzw. den Verlust künftiger Verdienstmöglichkeiten, kommt der besondere Steuersatz aus der "Fünftelregelung" (§ 34 Abs. 1 EStG) in Betracht. Dieser spezielle Steuersatz soll eine hohe Steuerbelastung abmildern. Dazu wird die steuerliche Mehrbelastung ermittelt, die sich aus einem Fünftel der Abfindungszahlung ergibt. Die so für ein Fünftel ermittelte relativ günstige Besteuerung wird dann auf die ganze Abfindung berechnet. Dies ist meist günstiger, als wenn die gesamte Abfindung der normalen Steuerprogression unterliegen würde. Für die Sozialversicherung bleibt es ungeachtet dessen bei der Beitragsfreiheit.
Möglichkeiten der Gestaltung
Die "Fünftelregelung" führt lediglich zu einer geringeren Steuerlast beim Arbeitnehmer. Durch eine alternative Verwendung der Abfindung, kann mitunter ein Teil oder der Gesamtbetrag der Abfindung steuerfrei werden. Dies ist möglich durch die Verwendung der Abfindung für eine betriebliche Altersversorgung. Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG - zusätzlich zu den ggf. bereits während der Beschäftigung steuerfrei belassenen Beiträgen - steuerfrei belassen werden.
Höhe der Steuerfreiheit
Die Höhe der Steuerfreiheit ist begrenzt auf den Betrag, der sich ergibt aus 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West 2021: 3.408 Euro), vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat (höchstens zehn Kalenderjahre). Bei einem Arbeitnehmer, der zuvor mindestens zehn Kalenderjahre in dem Betrieb beschäftigt war, können so bis zu 34.080 EUR der Abfindung steuerfrei verbleiben.
Eine weitere Möglichkeit besteht zurzeit durch die Nutzung der Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlungen bei einer entsprechenden Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500 Euro.
Bei beiden Varianten bleibt es bei der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Vorsicht bei Mischabfindungen
Die Beitragsfreiheit gilt nicht in vollem Umfang, wenn die Abfindung verstecktes (rückständiges) Arbeitsentgelt enthält (Mischabfindung). Der für rückständiges Entgelt gezahlte Anteil der Abfindung gehört zu den Einnahmen aus der beendeten Beschäftigung und ist grundsätzlich in voller Höhe beitragspflichtig.