BFH: Echter Schadensersatz kein Arbeitslohn

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Echter Schadensersatz wegen einer überhöhten Steuernachzahlung wird nicht für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht und führt deshalb nicht zu einem Lohnzufluss. Das geht aus einem aktuellen BFH-Urteil hervor.

Der steuerliche Arbeitslohnbegriff und damit auch die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer sind regelmäßig weit auszulegen. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeits- oder sonstiger zivilrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers erlitten hat. 

Lohnsteuernachzahlung wegen nicht ordnungsgemäßem Fahrtenbuch

In einem aktuellen Urteilsfall beim Bundesfinanzhof (BFH) stand dem Kläger als Angestellten ein Dienstwagen nebst Fahrer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Über die Fahrten mit dem Dienstwagen führten der Kläger und sein Fahrer Aufzeichnungen in Form einer Loseblattsammlung. Die Aufzeichnungen wurden später durch eine andere Person in ein gebundenes Buch übertragen. 

Das Finanzamt gelangte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu der Auffassung, dass die über die Nutzung des Dienstwagens geführten Aufzeichnungen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch darstellten und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide. Da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde, wurde der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens pauschal ermittelt - was zu einer hohen Einkommensteuernachzahlung beim Arbeitnehmer führte.

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Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitgebers

Der Mitarbeiter meldete den Vorgang bei der Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers. Er war der Auffassung, ihm sei durch die höhere Einkommensteuerfestsetzung ein Schaden entstanden, den sein Arbeitgeber verschuldet habe. Denn der sei seiner Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen. Nach Einholung juristischer Stellungnahmen zahlte die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers im Vergleichswege tatsächlich pauschal einen Schadensersatz von 50.000 Euro an den Arbeitnehmer.

Abgrenzung von Arbeitslohn zu nicht steuerbarem Schadensersatz

Im folgenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob es sich bei dieser Zahlung um steuerpflichtigen Arbeitslohn oder einen Schadensersatz handelt. Nach dem Urteil des BFH ist Voraussetzung für nicht steuerbaren Schadensersatz, dass dem Betroffenen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, und dass die strittige Zahlung tatsächlich dem Zweck diente, eine vermeidbare steuerliche Mehrbelastung auszugleichen. Der BFH konnte nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Arbeitgeberin dem Kläger wegen des geltend gemachten Steuerschadens zum Ersatz verpflichtet war. Er hat die Sache deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen.

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Fahrtenbuch: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang insbesondere prüfen müssen, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter dienstrechtlich zur Führung eines Fahrtenbuchs für dessen private Einkommensteuer verpflichtet war. Darüber hinaus geht es um die Frage, ob er den Mitarbeiter über die Anforderungen, die steuerlich an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, belehren musste, entsprechende Hinweise erteilen oder gar die Eintragungen in dem Fahrtenbuch auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüfen musste.

Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Es muss alle Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

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Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. April 2018 zu Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn, Aktenzeichen VI R 34/16.


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