Doppelte Haushaltsführung und Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Fällen zu den Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung entschieden und stellt somit klar, wie weitere Kosten, beispielsweise für Einrichtung steuerlich berücksichtigt werden.

Notwendige Mehraufwendungen, die Beschäftigen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten in der Steuererklärung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG), und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung begründet oder beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin außerhalb des Orts, in dem er oder sie einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

In zwei aktuellen Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit den im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigungsfähigen Kosten für die Unterkunft beschäftigt.

Abzugsfähige Unterkunftskosten

In einem Fall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. April 2019, VI R 18/17). Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 Euro je Monat an. Dem widersprach im ersten Rechtsgang das Finanzgericht. 

Es erkannte die streitigen Kosten, Abschreibungen auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, die bis zu einem Nettowert von 800 Euro sofort steuerlich berücksichtigt werden können, zusätzlich an. Die Kosten der Einrichtung seien keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.

Bundesfinanzhof bestätigt diese Auffassung zum Höchstbetrag

Der Bundesfinanzhof hat nun in seinem endgültigen Urteil die Entscheidung des FG bestätigt. Nur die Kosten der Unterkunft sind auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 EUR gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher - soweit sie notwendig sind - ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig. 

Der Bundesfinanzhof widerspricht damit ausdrücklich der Verwaltungsauffassung. Bis diese das Urteil veröffentlicht und eine Anpassung vornimmt sind entsprechende Zweifelsfälle offen zu halten. Der derzeitige Verwaltungserlass enthält zusätzliche Regelungen zur Berechnung der Obergrenze. Zunächst gilt das Zufluss- und Abflussprinzip, es kommt danach nur auf den Zahlungszeitpunkt an, nicht darauf, für welchen Zeitraum eine Zahlung erfolgt ist. Allerdings ist eine Übertragung der in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpften 1.000-Euro-Grenze auf andere Monate der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich. Im Ergebnis wird die feste Monatsgrenze damit zu einer 12.000-Euro-Jahresgrenze (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. Oktober 2014, BStBl 2014 S. 1412, Randnummer 105).

Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind bereits nach derzeitiger Verwaltungsmeinung als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar (R 9.9 Abs. 2 LStR) oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Sie sind nicht in die 1.000-Euro-Grenze einzubeziehen.

Vorfälligkeits­entschädigung für eine Eigentumswohnung am Beschäftigungsort 

In einem weiteren Fall ging es um einen Kläger, der in einer Eigentumswohnung am Beschäftigungsort wohnte, die ihm zur Hälfte gehörte (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. April 2019, VI R 15/17). Die Wohnung war durch zwei Darlehen finanziert. Nachdem er seine Tätigkeit am Beschäftigungsort beendet hatte, wurde die Wohnung verkauft. Eines der Darlehen wurde daraufhin vorzeitig zurückgezahlt, wobei eine sogenannte Vorfälligkeits­entschädigung geleistet werden musste.

In der Einkommensteuererklärung hat der Kläger dann die gezahlten Schuldzinsen sowie die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten geltend gemacht. Das wollte das Finanzamt nicht akzeptieren. Nach dem jetzt ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs kann die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich nicht berücksichtigt werden. Zwar umfasst der Begriff der Schuldzinsen auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Entschädigung. Mit Beendigung der doppelten Haushaltsführung und der Veräußerung der Wohnung wird jedoch der ursprünglich in der beruflichen Nutzung der Immobilie wurzelnde Veranlassungszusammenhang zur Anstellung aufgelöst und ein neuer Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet. Folglich handelt es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr um Mehraufwendungen, die wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden sind. Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung scheidet damit ebenso aus.

Abzugsfähige Kosten für eine doppelte Haushaltsführung 

Neben den aktuellen Urteilen gilt: Fahrt- und Unterkunftskosten können bei doppelter Haushaltsführung wie folgt geltend gemacht werden. Als abzugsfähig sind die Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt zwischen Haupt- und Zweitwohnung (in Höhe der tatsächlichen Kosten) und für wöchentliche Familienheimfahrten (in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je km). Außerdem können Mehraufwendungen für Verpflegung (für die ersten drei Monate), Telefonkosten sowie Umzugskosten angesetzt werden.

Abzugsfähige Unterkunftskosten 

Daneben sind die Aufwendungen für die Unterkunft selbst bis maximal 1.000 Euro monatlich ansetzbar. Der Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich umfasst nach bisheriger Verwaltungs­auffassung sämtliche entstehenden Aufwendungen, unter anderem

  • Miete,
  • Betriebskosten,
  • Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung beziehungsweise der Unterkunft,
  • Abschreibungen für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne sogenannte Arbeitsmittel) sowie
  • Miet- oder Pachtgebühren für einen KFZ-Stellplatz oder eine Garage (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 S. 1412, Randnummer 104).

Höchstbetrag von 1.000 Euro 

Wird die Zweitwohnung möbliert angemietet, sind die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Steht die Zweitwohnung oder -unterkunft im Eigentum des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, sind die tatsächlichen Aufwendungen (beispielsweise Abschreibungen, Schuldzinsen, Reparaturkosten, Nebenkosten) bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich zu berücksichtigen.

Alternativ zum Werbungskostenabzug in der Steuererklärung kann der Arbeitgeber die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass einer zeitlich unbeschränkten oder beschränkten doppelten Haushaltsführung steuerfrei vergüten, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als vom Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin hätten abgezogen werden dürfen. (§ 3 Nr. 16 EStG).


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