Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung voll abziehbar
Hintergrund: Ausstattung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort
X unterhielt mit seiner Ehefrau einen eigenen Hausstand in A. Ab 1.5.2016 arbeitete er bei einer Firma in B. Zum 1.6.2014 mietete er sich eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der Nähe von B. Die für 2014 im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbaren Unterkunftskosten machte er mit 9.747 EUR geltend. Darin enthalten sind AfA für angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (gWG – Hausrat -). Das FA ging davon aus, die Kosten könnten nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abgesetzt werden. ES kürzte den geltend gemachten Betrag von 9.747 EUR um 8.000 EUR und ließ 1.747 EUR unberücksichtigt (Dabei ging das FA fälschlich von 8 Monaten statt nur von 7 Monaten – ab 1.6.2014 – aus). Das FG gab der Klage, mit der X den Abzug der vom FA nicht anerkannten 1.747 EUR begehrte, statt. Denn Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände gehörten nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten.
Entscheidung: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind keine Unterkunftskosten und damit unbeschränkt abziehbar
Zu der Frage, welche Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auf "die Nutzung der Unterkunft" entfallen und daher nur begrenzt abziehbar sind, werden verschiedene Auffassungen vertreten:
- Nach BMF v. 24.10.2014 (BStBl I 2014, 1412, Rz. 104) umfasst der Höchstbetrag sämtliche Aufwendungen für die Wohnung, d.h. nicht nur die Miete mit Nebenkosten (Betriebskosten, Reinigung usw.), sondern auch AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel). Bei Anmietung einer möblierten Wohnung sind die Gesamtaufwendungen bis zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig.
- Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, bei einer Mietwohnung seien nur die Aufwendungen für die Kaltmiete und bei einer eigenen Wohnung AfA auf die AK/HK und Schuldzinsen als Unterkunftskosten zu erfassen. Die Nebenkosten (Strom, Heizung, Reinigung usw.) sowie Kosten für Einrichtungsgegenstände (AfA) seien daneben als sonstige Mehraufwendungen zusätzlich zu berücksichtigen.
- Nach einer anderen Auffassung gehören dagegen die Nebenkosten zu den Unterkunftskosten. Die Aufwendungen für Einrichtung und Hausrat sind aber zusätzlich zum Höchstbetrag zu berücksichtigen.
Der BFH tritt der zuletzt genannten Auffassung bei. Danach gehören zu den nur mit dem Höchstbetrag abziehbaren Aufwendungen jedenfalls bei einer Mietwohnung die Bruttokaltmiete und bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die AK/HK sowie die Schuldzinsen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten (Nebenkosten) gehören zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten (Wohnungskosten). Anders ist es dagegen bei den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Insoweit sind die Aufwendungen daher – allerdings im Rahmen des Notwendigen - unbeschränkt abziehbar.
Kostenaufteilung bei möbliert gemieteter Wohnung
Bei einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung ist die Nutzung der mitvermieteten Möbel mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke enthält – wie es in der Regel der Fall sein wird – ist die Miete in die nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten und die Kosten für die Möbelüberlassung aufzuteilen.
Hinweis: Höchstbetrag für Unterkunftskosten ab 2014
Die Auffassung des BFH verdient Zustimmung. Die Ausstattung einer Leerwohnung am Beschäftigungsort ist regelmäßig mit nicht geringen Aufwendungen verbunden. Diese – für die Nutzung der Wohnung als Unterkunft notwendigen - Kosten unberücksichtigt zu lassen, wäre nicht sachgerecht. Der BFH beruft sich zum einen auf die Rechtsprechung zur Rechtslage bis 2013. Danach war schon zwischen den Kosten der Unterkunft und den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zu differenzieren (z.B. BFH v. 13.11.2012, VI R 50/11, BStBl II 2013, 286). Zum anderen führt der Gesetzentwurf zu der Rechtsänderung ab 2014, mit der der Abzug der Unterkunftskosten auf 1.000 EUR/Monat begrenzt wurde, lediglich typischerweise ratierlich anfallende Ausgaben an. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel fallen demgegenüber in der Regel zusammengeballt an.
BFH Urteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17 (veröffentlicht am 06.06.2019)
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024