Landwirtschaftliche Produktion: Wann ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt
Der Inhaber eines Biohofs, auf welchem unter anderem Erdbeeren angebaut werden beschäftigte in den Jahren 2011 bis 2013 eine Mitarbeiterin abwechselnd geringfügig (u.a. für das Pflanzen und Pflegen von Beerensträuchern) und kurzfristig (u.a. für das Pflücken von Beeren).
Betriebsprüfung: DRV fordert mehr als 5.000 Euro SV-Beiträge nach
Der Rentenversicherungsträger forderte für die Beschäftigung der Mitarbeiterin im Rahmen einer im Biohof durchgeführten Betriebsprüfung Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 5.000 Euro nach. Bei der Beschäftigung der Arbeitnehmerin habe es sich nach Ansicht des Rentenversicherungsträgers um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Denn beim Pflanzen und der Pflege von Beerensträuchern auf der einen und dem Pflücken von Beeren auf der anderen Seite handele es sich nicht um völlig unabhängig voneinander bestehende Tätigkeiten.
SG: Tätigkeiten sind einheitliche Beschäftigung
Der Inhaber des Biohofs legte hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn Klage ein – ohne Erfolg. Die Arbeitnehmerin sei im fraglichen Zeitraum für den Betrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, soweit ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro bzw. 450 Euro im Monat überschritten hat. Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung habe aus Sicht der Richter nicht vorgelegen. Vielmehr seien die Tätigkeiten im Bereich der Beerenernte und der Pflege der Beerenpflanzen als einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion von Beeren zu werten, beginnend mit dem Anpflanzen und abschließend mit dem Ernten der Beeren.
Keine Aufteilung bei Tätigkeit im Obstanbau möglich
Diese Tätigkeiten seien nicht völlig verschiedenartig, sondern hingen notwendigerweise miteinander zusammen. Insgesamt handele es sich um einfache Tätigkeiten im Obstanbau, die sozialversicherungsrechtlich nicht in mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgeteilt werden könnten. Demnach habe der Rentenversicherungsträger richtigerweise für die Zeiträume, in denen das Entgelt die 400 Euro bzw. 450 Euro-Grenze überschritt, Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge nacherhoben.
Hinweis: SG Heilbronn, Urteil v. 20.12.2017, S 1 R 219/17
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